Das Oberlandesgericht Hamm vertritt die Auffassung, dass sich eine Bank nicht auf Verwirkung berufen kann, wenn sie nicht zuvor den Darlehensnehmer korrekt nachbelehrt hat. In einem Hinweisbeschluss des Oberlandesgericht Hamm vom 25.08.2014 Az. 31 U 74/14 führte das Gericht aus:
“Eine Verwirkung des Widerrufsrechts des Darlehensnehmers kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn die dem Darlehensnehmer erteilte Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß ist und der Darlehensgeber die Erteilung einer ordnungsgemäßen Nachbelehrung unterlassen hat.”
In Anbetracht dieser deutlichen Worte wurde die Berufung zurückgenommen und das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum rechtskräftig. Bereits dieses hatte einen wirksamen Widerruf des Darlehensnehmers anerkannt und ebenfalls keine Verwirkung angenommen. Hiergegen hatte sich die Berufung nun erfolglos gewendet.