Archiv für den Monat: Januar 2015

Mittlerweile viele Widerrufsbelehrungen von Sparkassen als fehlerhaft festgestellt.

Eine gan­ze Rei­he von Land­ge­rich­ten (LGs) und auch Ober­lan­des­ge­rich­te (OLGs) haben zwi­schen­zeit­lich ver­schie­de­ne Wider­rufs­be­leh­run­gen von Spar­kas­sen für unwirk­sam ange­se­hen. Dies hat­te zur Fol­ge, dass die kla­gen­den Dar­le­hens­neh­mer unter ande­rem ohne Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung aus ihren Dar­le­hens­ver­trä­gen her­aus­ge­kom­men sind oder die­se, sofern sie bereits gezahlt wur­de, sogar zurück erhielten.

Inter­es­sant ist dies für alle Dar­le­hens­neh­mer von Spar­kas­sen, weil die meis­ten Wider­rufs­be­leh­run­gen der Spar­kas­sen auf dem Ver­bands­mus­ter basieren.
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Stiftung Warentest veröffentlicht Widerrufsrechner

Ein Wider­ruf des Dar­le­hens­ver­tra­ges bie­tet vie­le Vor­tei­le. Neben der nicht anfal­len­den Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung und einer mög­li­chen Refi­nan­zie­rung zum der­zeit his­to­risch nied­ri­gen Zins­kurs erge­ben sich regel­mä­ßig auch rück­wir­kend posi­ti­ve Effek­te. Dadurch, dass die Bank die Leis­tun­gen des Dar­le­hens­neh­mers eben­so ver­zin­sen muss, wie der Dar­le­hens­neh­mer die Dar­le­hens­sum­me, ergibt sich ein posi­ti­ver syn­er­ge­ti­scher Effekt hin­sicht­lich der abzu­lö­sen­den Rest­schuld nach einem erfolg­rei­chen Wider­ruf. Die­se ist meis­tens nied­ri­ger, als sie es wäre, wenn der Ver­trag regu­lä­re gekün­digt wer­den wür­de oder weiterläuft.

Bis­her war es für Betrof­fe­ne immer sehr schwer abzu­schät­zen, ob Ihnen der Wider­ruf auch hin­sicht­lich der Rest­schuld einen Vor­teil bie­tet. Dem hat die Stif­tung Waren­test jetzt abge­hol­fen und eine Excel-Tabel­le erstellt, mit der jeder selbst berech­nen kann, wie hoch sei­ne Rest­schuld im Fal­le des Wider­rufs vor­aus­sicht­lich noch sein wird.

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Nassauische Sparkasse nach Widerruf von Darlehen zur Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigung verurteilt.

Mit Urteil vom 18.12.2014 hat das Land­ge­richt Wies­ba­den die Nas­saui­sche Spar­kas­se ver­ur­teilt, ihrem Kun­den die von die­sem gezahl­te Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung zurück­zu­zah­len. Der Klä­ger hat­te bei der Nas­saui­sche Spar­kas­se 2007 meh­re­re Dar­le­hens­ver­trä­ge zur Finan­zie­rung von Immo­bi­li­en geschlos­sen, die er beim Ver­kauf der Immo­bi­li­en Anfang 2014 ablös­te und hier­für an die Nas­saui­sche Spar­kas­se Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gun­gen zu zah­len hat­te, da die Zins­bin­dungs­frist noch nicht abge­lau­fen war.
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