Verwirkt oder nicht verwirkt, das ist hier die Frage!
Fast in allen Antwortschreiben, aber auch in Klageerwiderungen einer Bank oder Sparkasse, findet sich ein ausführlicher Hinweis darauf, dass der späte Widerruf des Darlehensnehmers angeblich verwirkt sei und das Widerrufsrecht treuwidrig und rechtsmissbräuchlich ausgeübt wird.
Ein starker Vorwurf der hier den Darlehensnehmern und in der Regel vertragstreuen Vertragspartner gemacht wird. Hat die Bank eine fehlerhafte und falsche Widerrufsbelehrung verwendet, kann der Darlehensnehmer dafür schließlich nichts. Die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung oblag der Bank und die gesetzliche Regelung des § 355 BGB a.F. ist für die betroffenen Fälle eindeutig. Ist der Darlehensnehmer nicht über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß aufgeklärt worden, läuft die Widerrufsfrist nicht.
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