Archiv für den Monat: Februar 2015

Verwirkung des Widerrufsrechts des Darlehsnehmers beim Darlehensvertrag

Ver­wirkt oder nicht ver­wirkt, das ist hier die Frage! 

Fast in allen Ant­wort­schrei­ben, aber auch in Kla­ge­er­wi­de­run­gen einer Bank oder Spar­kas­se, fin­det sich ein aus­führ­li­cher Hin­weis dar­auf, dass der spä­te Wider­ruf des Dar­le­hens­neh­mers angeb­lich ver­wirkt sei und das Wider­rufs­recht treu­wid­rig und rechts­miss­bräuch­lich aus­ge­übt wird.

Ein star­ker Vor­wurf der hier den Dar­le­hens­neh­mern und in der Regel ver­trags­treu­en Ver­trags­part­ner gemacht wird. Hat die Bank eine feh­ler­haf­te und fal­sche Wider­rufs­be­leh­rung ver­wen­det, kann der Dar­le­hens­neh­mer dafür schließ­lich nichts. Die ord­nungs­ge­mä­ße Wider­rufs­be­leh­rung oblag der Bank und die gesetz­li­che Rege­lung des § 355 BGB a.F. ist für die betrof­fe­nen Fäl­le ein­deu­tig. Ist der Dar­le­hens­neh­mer nicht über sein Wider­rufs­recht ord­nungs­ge­mäß auf­ge­klärt wor­den, läuft die Wider­rufs­frist nicht.
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Banken erkennen späten Widerruf nur selten an!

Die außer­ge­richt­li­che Eini­gung mit eini­gen Ban­ken gestal­tet sich der­zeit sehr schwer. Vie­le Ban­ken leh­nen aktu­ell jeden Eini­gungs­ver­such hin­sicht­lich einer feh­ler­haf­ten Wider­rufs­be­leh­rung kate­go­risch ab. Betrof­fe­ne Dar­le­hens­neh­mer, die einen Wider­ruf erklärt haben, soll­ten sich dar­über nicht wun­dern oder gar von Ver­fol­gung ihrer Inter­es­sen abse­hen. Gera­de wenn die Betrof­fe­nen nicht anwalt­lich ver­tre­ten sind, reagie­ren Ban­ken nur sel­ten posi­tiv auf einen erklär­ten spä­ten Widerruf.

Es ist auf­grund der mitt­ler­wei­le Mas­se an anhän­gi­gen Ver­fah­ren bei den Gerich­ten und einer immer grö­ßer wer­den­den Zahl an Urtei­len natür­lich klar, dass es Urtei­le zuguns­ten der Ban­ken gibt. Die­se sind jedoch oft nicht über­trag­bar oder betref­fen nur Ein­zel­fäl­le. Betrof­fe­ne Dar­le­hens­neh­mer, die den Wider­ruf erklärt haben, soll­ten sich davon nicht beein­dru­cken las­sen und von einer unab­hän­gi­gen Über­prü­fung oder recht­li­chem Bei­stand nicht absehen.
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