Wie sich aus dem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm) vom 17.03.2015 Az. 31 U 40/15 ergibt, bestätigt das OLG die Ansicht des Landgerichts Essen (LG Essen), welches bereits mit Urteil vom 08.01.2015 Az. 6 O 353/14 den Widerruf des Darlehensnehmers der Teambank AG als wirksam erachtet hatte. Bereits das LG Essen hatte die hier verwendete Widerrufsbelehrung in dem Darlehensvertrag der Teambank AG als unwirksam angesehene.
Die Berufung wurde im Lichte des nun ergangenen Hinweisbeschlusses zurückgenommen und das Urteil des LG Essen zugunsten des Darlehensnehmers rechtskräftig.
Der Sachverhalt wies dabei eine Besonderheit auf. Hier wurde nicht der Widerruf originär vom Darlehensnehmer durchgesetzt, sondern die Bank versuchte bereits, wegen eines gekündigten Darlehens gegen den Darlehensnehmer zu vollstrecken. Der Darlehensnehmer erklärt dabei erst im Rahmen der Abwehr der Zwangsvollstreckung durch die Teambank AG den Widerruf des Darlehens.
Wie das OLG Hamm ausführt auch völlig zu Recht. Insbesondere war der Widerruf nicht zu spät.
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