In seinem Hinweisbeschluss vom 10.02.2015 Az. II ZR 163/14 stellte der Bundesgerichtshof einmal mehr klar, dass jede Änderung der Widerrufsbelehrung zum Verlust des Vertrauensschutzes des Unternehmers hinsichtlich der Widerrufsbelehrung führt.
Verwendet eine Bank oder Sparkasse genau das Muster des jeweils gültigen Widerrufstext in der Musterbelehrung, wird von Gesetzes wegen vermutet, dass die Bank oder Sparkasse damit ausreichend und richtig über das Widerrufsrecht aufgeklärt hat.
Diesen Schutz können Banken und Sparkassen jedoch nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie sich exakt an den Wortlaut der jeweiligen Musterbelehrung gehalten haben.
Oftmals ist dies jedoch nicht der Fall und die verwendete Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag weicht vom Muster ab. Dabei argumentieren Banken gerne, dass es sich entweder um unschädliche Ergänzungen zugunsten des Darlehensnehmers handelt oder sie gar nicht verpflichtet gewesen wären bestimmte Informationen in die Widerrufsbelehrung zu schreiben und Fehler oder Ergänzungen daher irrelevant seien und immer noch die Gesetzlichkeitsfiktion greifen würde.
Dieser recht dünnen Argumentationslinie der Banken und Sparkassen erteilte der BGH in diesem Hinweisbeschluss eine eindeutige Absage. Jede inhaltliche Abweichung in der Widerrufsbelehrung führt zu einem Verlust des Vertrauensschutzes.
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