Das LG Stuttgart gab mit Urteil vom 19.06.2015 Az. 14 O 478/14 einer von hünlein Rechtsanwälten vertretenen Klage statt und stellte fest, dass der Widerruf der streitgegenständlichen Darlehensverträge bei der Landesbank Baden-Württemberg rechtmäßig erfolgte.
Es ging dabei um zwei Darlehensverträge aus dem Jahre 2009, die die Kläger im Jahre 2014 widerrufen hatten. Die Darlehensverträge enthielten dabei Widerrufsbelehrungen die auf den Fernabsatz nach §§ 312 ff BGB a.F. ausgelegt waren.
In der Widerrufbelehrung wurde dabei zum Fristbeginn u.a. auf den Vertragsschluss abgestellt, dieser, wie sich aus dem Vertragstext ergab, erst mit Eingang des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der Bank zustande kam. Im Einklang mit der gängigen Rechtsprechung des BGHs zu diesem Thema (BGH 24.03.2009 Az. XI ZR 456/07) stellte das Landgericht fest, dass dies die Darlehensnehmer nicht ausreichend über das fristauslösende Ereignis in Kenntnis setzt. Die Darlehensnehmer können nicht wissen, wann der Vertrag bei der Bank eingeht und daher auch den Tag des Fristbeginns nicht bestimmen.
Weiterlesen