Das OLG München hat mit Urteil vom 21.05.2015 Az. 17 U 334/15 eine weitere oft und viel verwendete Variante der Widerrufsbelehrung von Sparkassen als unwirksam angesehen.
In dem vorliegenden Verfahren ging es um mehrere Darlehensverträge aus dem Jahre 2011 bzw. 2012 die 2013 gekündigt und 2014 zusätzlich widerrufen wurden.
Das OLG München ist damit eines der ersten Oberlandesgerichte, das eine Widerrufsbelehrung der Sparkassen nach der großen Reform des Widerrufsrechts zum 11.06.2010 als unwirksam angesehen hat.