In einem Beschluss des 23. Senats des OLG Frankfurts, lehnte dieser die Annahme der Verwirkung ab.
Neben dem bereits bekannten Urteil des 17. Senats vom OLG Frankfurt (26.08.2015 Az. 17 U 202/14) gibt es eine ganze Reihe von kürzlich ergangenen Beschlüssen der verschiedenen OLG Senate in Frankfurt.
Besonders bemerkenswert ist hierbei u.a. der Beschluss des 23. Senats vom 02.09.2015 Az. 23 U 24/15. Hier stellt das OLG nicht nur fest, dass es keine Verwirkung des Widerrufs gibt, sondern auch, dass Änderungen unter dem Passus „Finanzierte Geschäfte“ zum Verlust des Vertrauensschutzes auf das jeweils gültige Muster der Widerrufsbelehrung führen können. Maßgeblich ist alleine, ob sich der Verwender an den Mustertext gehalten hat oder inhaltliche Änderungen vorliegen.
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