In einem von uns geführten Verfahren hat das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 22.10.2015 Az. 2–05 O 194/15 entschieden, dass der Widerruf des Darlehensvertrages rechtmäßig war.
Es ging dabei um einen Darlehensvertrag aus dem Jahre 2007 der Anfang 2015 widerrufen wurde. Die Alte Leipziger lehnte den Widerruf zunächst außergerichtlich ab und ließ es auf eine Klage ankommen. Das Landgericht Frankfurt folgte jetzt unserer Argumentation, dass die von der Alten Leipziger Bauspar AG in diesem Fall verwendete Widerrufsbelehrung für den Darlehensvertrag fehlerhaft und nicht geeignet war, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen.
Weiterlesen