Während das Widerrufsrecht für Darlehensverträge, die vor dem 11.06.2010 geschlossen wurden, zum 21.06.2016 per Gesetz erloschen ist, währt es für bestimmte Immobiliendarlehensverträge, die zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geschlossen worden sind, fort, wenn fehlende oder falsche Pflichtinformationen vorliegen.
Hünlein rechtsanwälten wurden dabei von der Degussa Bank Darlehensverträge aus dem Zeitraum von Mitte 2010 bis 2011 vorgelegt, die keine ausreichenden Pflichtinformationen enthielten. Hier wurde u.a. noch eine veraltete Version einer Widerrufsbelehrung verwendet, die nicht mehr den Anforderungen an die seit dem 11.06.2010 geänderte Gesetzeslage entsprach. Derartige Verträge können auch heute ggf. noch widerrufen werden. Die Rechtsauffassung von hünlein rechtsanwälten wurden dabei hinsichtlich dieser “fehlerhaften” Belehrungen bereits vom OLG Frankfurt mit Urteil vom 30.01.2017 Az. 23 U 39/16 bestätigt.
Zu erkennen ist sind diese Verträge recht simpel. Ist die Widerrufsbelehrung einer der Darlehensverträge der Degussa Bank aus diesem Zeitraum (11.06.2010 bis 2011) mit „Widerrufsbelehrung“ überschrieben und nicht mit „Widerrufsinformationen“, handelt es sich aller wahrscheinlichkeit nach um eine veraltete Widerrufsbelehrung.
In späteren Verträgen können sich ggf. ebenfalls Fehler befinden, die zum sogenannten späten Widerruf berechtigen. Es ist dabei in jedem Fall immer eine genaue Prüfung des Vertrages für eine fundierte Aussage notwendig.
Im Falle eines Widerrufs kann die Bank insbesondere keine Vorfälligkeitsentschädigung vom Darlehensnehmer für die Ablösung verlangen.
Soweit es Immobiliendarlehensverträge bei der Degussa Bank von vor dem 11.06.2010 angeht, war die Kanzlei hünlein rechtsanwälte ebenfalls bereits mehrfach erfolgreich.
Das Landgericht Frankfurt urteilte etwa am 16.11.2015 unter Az. 2–18 O 204/15, dass die Widerrufsbelehrung des vorliegenden Darlehensvertrages unwirksam war, weil sie nicht der damaligen Gesetzeslage entsprach. Ebenso hat dies in einem unserer Verfahren das Landgericht Frankfurt mit Urteil vom 05.08.2016 Az. 2–25 O 41/16 gesehen.Auch das OLG Frankfurt ist uns bereits gefolgt so etwa in den Verfahren Az. 17 U 144/15 & Az. 23 U 188/15.
Der Widerruf der Kläger hatte in allen genannten Fällen Erfolg und die Darlehensverträge bei der Degussa Bank haben sich in gesetzliche Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt. Damit folgten die Gerichte der Argumentation von hünlein rechtsanwälten und erkannten die von der Degussa Bank verwendete Widerrufsbelehrung als fehlerhaft an.
Die von der Degussa Bank in diesen Fällen verwendete Widerrufsbelehrung der Darlehensverträge wurde hünlein rechtsanwälten bereits häufig zur Prüfung vorgelegt. Die Widerrufsbelehrungen enthalten unter den Widerrufsfolgen i.d.R. meist eine Variante folgendes Textes:
„Wenn das Darlehen vor der Erklärung meines Widerrufes ausgezahlt worden ist, so beginnt die Zwei-Wochen-Frist für die Rückzahlung einen Tag nach der Erklärung meines Widerrufes.“
Dazu meinte etwa das LG Frankfurt in seinem Urteil vom 16.11.2015 unter Az. 2–18 O 204/15:
Während in dem ersten unter „Widerruf bei bereits ausgezahlten Darlehen“ stehenden Absatz noch richtigerweise aufgeführt wird „Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden“, steht der darauffolgende Absatz hierzu im Widerspruch. Dort wird der Verbraucher dahingehend belehrt, wann die „Zwei-Wochen-Frist“ für die Rückzahlung des Darlehens beginnt. Dies suggeriert, er müsse die Rückzahlung innerhalb von 2 Wochen erfüllen. In diesem Punkt ist die Belehrung auch nach der damaligen Gesetzeslage fehlerhaft.“
„Die Widerrufsbelehrung weicht erheblich von dem Muster ab, indem an mehreren Stellen inhaltliche Bearbeitungen erfolgten. Schon die einzelnen Überschriften der Musterbelehrung wurden nicht übernommen, sondern mit eigenen Überschriften versehen.“
Im Ergebnis kam daher das Landgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 16.11.2015 unter Az. 2–18 O 204/15 zutreffend zu der Erkenntnis, dass die von der Degussa Bank verwendete Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages fehlerhaft ist und daher das Widerrufsrecht des Klägers noch besteht.
Völlig BGH konform lehnte das Landgericht Frankfurt zudem die Verwirkung und den Rechtsmissbrauchs des Widerrufs ab.
Wörtlich heißt es:
„Die Ausübung des Widerrufsrechts war hinsichtlich des vorliegenden Vertrages auch nicht verwirkt.“
„Gleichermaßen erkennt das Gericht vorliegend keine Anhaltspunkte, die auf eine treuwidrige Ausübung des Widerrufs schließen ließen.“
Für alle Betroffenen Darlehensnehmer der Degussa Bank handelt es sich insoweit um ein richtungsweisende Urteile.
Darlehensnehmer mit einer Widerrufsbelehrung der Degussa Bank sollten daher nicht zögern anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Diese Widerrufsbelehrungen wurden von der Degussa Bank teilweise von 2004 bis 2011 verwendet. Insbesondere Darlehensnehmer, die Ihren Vertrag erst nach dem 11.06.2010 geschlossen haben, sind nicht von der Ausschlussfrist zum 21.06.2016 betroffen gewesen und können ggf. noch den Widerruf erklären.
Für Darlehensnehmer mit Verträgen die vor dem 11.06.2010 geschlossen wurden lässt sich ein Widerruf hingegen nur noch durchsetzen, wenn rechtzeitig der Widerruf erklärt wurde.
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