Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm) hat in seiner Entscheidung vom 04.11.2015 Az. 31 U 64/15 eine oft verwendete Version der Widerrufsbelehrung von Sparkassen für unwirksam erklärt.
Dabei ging es um die Widerrufsbelehrung der Sparkassen, die sowohl den Passus „Die Frist beginnt frühestens …“ enthielt als auch die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“.
In Anlehnung, an die bereits umfangreich vorhanden Rechtsprechung zu dieser Widerrufsbelehrung, machte das OLG Hamm kurzen Prozess und sah die Widerrufsbelehrung als falsch an.
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