Das LG Stuttgart hat in einem von hünlein rechtsanwälten vertretenen Fall zugunsten der Darlehensnehmer entschieden und den Widerruf als wirksam erachtet. Das LG Stuttgart stellte in seinem Urteil vom 15.03.2016 Az. 21 O 133/15 fest, dass die verwendete Widerrufsbelehrung der DSL-Bank/Postbank nicht den seinerzeit geltenden gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat.
Es handelte sich um einen Darlehensvertrag von 2008 der 2014 widerrufen wurde.
Es ging dabei vorliegend um eine Widerrufsbelehrung eines Darlehensvertrages der DSL-Bank/Postbank, die folgende Passagen enthielt:
„Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
-ein Exemplar dieser Belehrung
‑und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, — im Original oder in Abschrift – sowie die Finanzierungsbedingungen
erhalten hat. „
(Widerrufsbelehrung Darlehensvertrag DSL-Bank/Postbank vom 01.02.2008)
Weiterhin enthielt die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages umfangreiche Passagen zu den „Widerrufsfolgen“ und zu „Verbundene Geschäfte“. Weiterlesen →