Das OLG Stuttgart hat mit seinem Urteil vom 12.04.2016 Az. 6 U 115/15, in einem von hünlein rechtsanwälten geführten Verfahren, festgestellt, dass eine Version der Widerrufsbelehrung der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) aus dem Jahre 2009 fehlerhaft ist und das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers daher noch bestand.
Es ging vorliegend um zwei Darlehensverträge, die 2009 geschlossen wurden. Der Widerruf wurde dabei 2014 erklärt. Die Widerrufsbelehrung der LBBW enthielt u.a. folgende Passage:
„Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Ihnen
- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- eine Vertragsurkunde, ihr schriftlicher Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Darlehensantrages zur Verfügung gestellt, sowie
- die für den Vertrag geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
- die Informationen zu denen wir nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge (§ 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoVO) verpflichtet sind,
in Textform mitgeteilt wurden, nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags.“