Das Landgericht Frankfurt (LG Frankfurt) hat mit Urteil vom 05.08.2016 Az. 2–25 O 41/16 in einem von hünlein rechtsanwälten geführten Verfahren, den Widerruf des Darlehensnehmers anerkannt. Die Widerrufsbelehrung der Degussa Bank war irreführend gefasst und damit unwirksam.
Der Darlehensvertrag stammte von 2005 und wurde 2014 widerrufen. Die Degussa Bank lehnte den Widerruf zunächst ab. Die als Sicherung dienende Immobilie wurde später im Jahre 2015 verkauft und das Darlehen vorzeitig abgelöst. Nachdem das Darlehen sodann 2015 vorzeitig zurückgezahlt war und die Degussa Bank sich weiterhin weigerte, die zu Unrecht erlangten Beträge herauszugeben, wurde Klage erhoben.
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