In einem von hünlein rechtsanwälten geführten Verfahren vor dem OLG Koblenz wegen des Widerrufs eines Darlehensvertrages bei der Sparkasse Rhein-Nahe aus dem Jahre 2007 erkannte die Sparkasse die Klage in zweiter Instanz an. Das OLG Koblenz erließ daraufhin am 24.10.2016 unter dem Az. 8 U 165/16 ein Anerkenntnisurteil gegen die Sparkasse Rhein-Nahe. Die Widerrufsklage war insoweit erfolgreich. Weiterlesen
Archiv für den Monat: Oktober 2016
Der BGH und die Widerrufsbelehrung (Sparkassenbelehrung BGH XI ZR 564/15)
Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 12.07.2016 Az. XI ZR 564/15 nicht nur zu einer weit verbreiteten Version einer Widerrufsbelehrung von den Sparkassen befasst, sondern diese Gelegenheit genutzt, ein paar grundsätzliche Feststellungen zu treffen.
Kein Zweifel gibt es vor allem daran, dass die vom BGH behandelte weit verbreitet Widerrufsbelehrung von Darlehensverträgen vieler Sparkassen als falsch einzustufen ist.
Die Widerrufsbelehrung enthielt u.a. folgende Formulierung:
„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen [2] ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E‑Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“
„[2] Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“
(BGH Urteil vom 12.07.2016 Az. XI ZR 564/15)
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LG Darmstadt verurteilt Cronbank AG nach Widerruf von Darlehensvertrag
Das LG Darmstadt hat mit Urteil vom 28.09.2016 Az. 23 O 78/15 in einem von hünlein rechtsanwälten geführten Verfahren die Cronbank AG nach dem Widerruf eines Darlehensvertrages zur Rückabwicklung verurteilt.
Dabei stellte das LG Darmstadt nicht nur fest, dass die Widerrufsbelehrung der Cronbank AG fehlerhaft war, sondern auch dass die Darlehensnehmer Anspruch auf Nutzungsersatz i.H.v. 2,5 Prozentpunkten über Basiszinssatz haben und ab dem Widerruf keine Zinsen bzw. Nutzungsersatz an die Cronbank AG leisten müssen.
Insofern ist es für die Darlehensnehmer ein voller Erfolg. Nicht nur reduziert sich die Darlehenssumme aufgrund des von der Cronbank geschuldeten Nutzungsersatzes, sondern das Darlehen ist ab dem Widerruf auch zinsfrei gestellt.
Die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages mit der Cronbank AG stammt vom September 2008 und enthält u.a. die Formulierungen:
„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat)1 ohne Angabe von Gründen in Textform (…) widerrufen.“
In der Fußnote heißt es:
„Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann (…).“
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