Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 22.11.2016 Az. XI ZR 434/15 erstmals in einem Urteil inhaltlich mit einer Widerrufsbelehrung von einem Verbraucherdarlehensvertrag beschäftigt, der nach dem 10.06.2010 geschlossen wurden.
In dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall ging es um einen Immobiliendarlehnsvertrag mit einer Sparkasse vom August 2010.
In den Widerrufsinformationen fand sich laut BGH u.a. folgender Passus:
“Die Frist [gemeint: die Widerrufsfrist] beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB* (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.”
Nach dem damals geltenden Muster der Widerrufsbelehrung in der Anlage 6 zum Art 247 § 6 EGBGB a.F. ist dieser vorstehende Passus nicht richtig gewesen.
Weiterlesen →