Das viel erwartete Urteil des BGHs im Verfahren vom Az. XI ZR 478/15 sollte am 04.05.2016 verhandelt werden. Die vorhergehende Instanz hatte dem Darlehensnehmer Recht gegeben. Der Widerruf des Darlehensvertrages war wirksam, die Widerrufsbelehrung der Bank falsch. Die Revision wurde jedoch zugelassen und die beklagte Bank legte entsprechend Revision ein. Diese zog jedoch jetzt 6 Tage vor dem Verhandlungstermin überraschend die Revision zurück.
Das Urteil des OLG Stuttgart vom 29. September 2015 Az. 6 U 21/15 ist damit rechtskräftig geworden.
Wir hatten bereits auf dieses richtungsweisende Urteil hingewiesen.
Nachdem die Bank jetzt die Revision zurückgenommen hat, ist klar, dass die Widerrufsbelehrung der Bank weiterhin als falsch anzusehen ist. Hier wurde u.a. folgende Formulierung verwendet:
„Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Ihnen
- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Darlehensantrages zur Verfügung gestellt, sowie
- die für den Vertrag geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
- die Informationen, zu denen wir nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge (§ 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoVO) verpflichtet sind,
in Textform mitgeteilt worden, nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags. „
Nachdem die Bank offensichtlich keine Entscheidung des BGHs wollte, kann dies nur bedeuten, dass die Bank eingesehen hat, dass diese Widerrufsbelehrung falsch und fehlerhaft ist.
Bedauerlich dabei ist, dass eine Vielzahl an Verfahren im Hinblick auf die jetzt zurückgenommene Revision vor dem BGH ausgesetzt wurden. Es scheint sich noch nicht überall rumgesprochen zu haben, dass es offensichtlich gute Gründe bei den Banken gibt, dass es bisher nur so wenig Urteil des XI. Senates vom BGH hinsichtlich der Widerrufssachen zur Verküdnung geschafft haben. Daher werden immer noch viele Entscheidungen verlegt oder aufgehoben und auf BGH-Entscheidungen gewartet, die bisher nie ergangen sind.
Die Zeit drängt dabei für betroffene Darlehensnehmer, die noch nicht widerrufen haben. Aufgrund eines neuen Gesetzes verfällt das Widerrufsrecht für Darlehensverträge, die vor dem 11.06.2010 geschlossen wurden zum Ende des 21.06.2016. Nach diesem Termin dürfte es auch eine Reihe von Entscheidungen des BGHs geben. Diese kommen aber für alle die bis dahin nicht den Widerruf erklärt haben zu spät. Betroffene sollten daher nicht zögern sich an einen Rechtsanwalt zu wenden und beraten zu lassen, ob ein Widerruf sinnvoll ist.
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