Das OLG Stuttgart hat mit seinem Urteil vom 12.04.2016 Az. 6 U 115/15, in einem von hünlein rechtsanwälten geführten Verfahren, festgestellt, dass eine Version der Widerrufsbelehrung der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) aus dem Jahre 2009 fehlerhaft ist und das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers daher noch bestand.
Es ging vorliegend um zwei Darlehensverträge, die 2009 geschlossen wurden. Der Widerruf wurde dabei 2014 erklärt. Die Widerrufsbelehrung der LBBW enthielt u.a. folgende Passage:
„Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Ihnen
- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- eine Vertragsurkunde, ihr schriftlicher Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Darlehensantrages zur Verfügung gestellt, sowie
- die für den Vertrag geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
- die Informationen zu denen wir nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge (§ 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoVO) verpflichtet sind,
in Textform mitgeteilt wurden, nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags.“
Das OLG Stuttgart griff sich hierbei die Formulierung der LBBW heraus, dass die Frist einen Tag nachdem genannten Ereignissen beginnt, nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags.
Das OLG führt insoweit aus, dass diese Formulierung missverständlich ist, weil der Darlehensnehmer den Beginn der Frist nicht bestimmen kann. Zwar wird dargestellt, dass die Frist nach der Übergabe diverser Dokumente erfolgt, aber auch dass die Frist mit dem Abschluss des Darlehensvertrages beginnt. Dies ist im Sinne der aktuellen Ausführungen falsch und fehlerhaft, weil die Frist erst ab dem Tag nach dem Vertragsschluss gezählt wird.
Der von der LBBW in der Widerrufsbelehrung gewählte Einleitungsteil „Die Frist beginnt einen Tag, nachdem …“ erstreckt sich dem Verständnis nach aber gerade nicht auf den Satzteil „nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages“ und damit wird der Irrtum erweckt, dass der Tag des Vertragsschlusses bereits bei der Fristberechnung mitgezählt wird.
Die Frist wird jedoch auch beim Vertragsschluss erst ab dem darauf folgenden Tag gezählt. Dies stellt die LBBW in der Widerrufsbelehrung der Darlehensverträge nicht eindeutig klar. Daher bestätigt das OLG, das bereits in erster Instanz positiv erstrittene Urteil von hünlein rechtsanwälten vom 19.06.2015 Az. 14 O 478/14 gegen die LBBW und gab dem Darlehensnehmer auch in zweiter Instanz recht.
Verwirkung und Rechtsmissbrauch waren erwartungsgemäß kein Thema. Gleichfalls richtet sich das OLG hinsichtlich des Streitwertes nach dem BGH-Beschluss vom 12.01.2016 Az. XI ZR 366/15 und folgte damit der aktuellen Rechtsprechung. Die Revision wurde wegen der klaren Sach- und Rechtslage nicht zugelassen.
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