Das OLG Karlsruhe hat in einem von hünlein rechtsanwälten geführten Verfahren mit Urteil vom 15.07.2016 Az. 4 U 8/16 zugunsten der Darlehensnehmer Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz auf die volle Rate (Zinsen + Tilgung) anerkannt.
Inhaltlich ging es dabei zunächst um Widerrufsbelehrungen der Sparkasse mit dem Passus „Frühestens“ und der bekannten Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“. Die Widerrufsbelehrung der Darlehensverträge war daher anerkanntermaßen falsch und der Widerruf wirksam. Dies hat jüngst der BGH in seinem Urteil vom 12.07.2016 Az. XI ZR 564/15 bereits festgestellt gehabt. Dem schloss sich das OLG Karlsruhe vollumfänglich an. Bei diesen Widerrufsbelehrungen von Darlehensverträgen der Sparkassen sollte es daher in Zukunft vor Gericht keine großen Diskussionen mehr geben.
Die jetzt vom OLG Karlsruhe entschiedenen Verträge dienten dem Erwerb einer Immobilie und beim Verkauf dieser, wurden sie vorzeitig zurückgezahlt. Nach einer von hünlein rechtsanwälten durchgeführten Berechnung waren die zurückgezahlten Beträge jedoch nach dem Widerruf deutlich zu hoch gewesen.
Die Differenz wurde sodann von der Sparkasse zurückgefordert. Hierbei handelte es sich sowohl um die Vorfälligkeitsentschädigung als auch den Nutzungsersatz auf die bis zur Ablösung gezahlten Raten. Es wurde die volle Abrechnung nach den Grundsätzen des BGHs geltend gemacht. Dabei wurde hinsichtlich der von den Darlehensnehmern gezahlten Raten mit einem Nutzungsersatz zugunsten der Darlehensnehmer in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz gerechnet. Das OLG Karlsruhe führt zu der Abrechnung aus:
„Der geltend gemachte Anspruch ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Die Kläger berechneten ihren Anspruch in der Berufungsbegründung, auf die Bezug genommen wird (II 57 ff.), entsprechend den Grundsätzen ab, die der Bundesgerichtshof anwendet (vgl. zuletzt: BGH Beschluss vom 12 Januar 2016 – XI ZR 366/15). „
OLG Karlsruhe vom 15.07.2016 Az. 4 U 8/16
Außergerichtlich weigerte sich die Sparkasse noch, der berechtigten Forderung der Darlehensnehmer nach dem Widerruf der Darlehensverträge nachzukommen. Jetzt wurde die Sparkasse zur Rückzahlung von über 40.000 € an die Kläger verurteilt.
Der Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs wurde zutreffend vom OLG Karlsruhe abgelehnt.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Das gewohnt BGH nahe OLG Karlsruhe hat mit dem Urteil die Rechte der Darlehensnehmer nach dem Widerruf von Darlehensverträgen erneut gestärkt.
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