Mit Urteil vom 13.07.2016 Az. 17 U 144/15 hat das OLG Frankfurt eine bekannte und oft verwendete Widerrufsbelehrung der Degussa Bank für falsch erklärt.
Das Landgericht hatte die Klage zunächst noch abgewiesen. Das OLG Frankfurt sah dies jetzt anders und urteilte zugunsten des Klägers. Die von hünlein rechtsanwälten geführte Berufung hatte Erfolg.
Der Darlehensvertrag wurde vorliegend im Rahmen eines Fernabsatzgeschäftes nach §§ 312c, 312d BGB a.F. d.h. unter Verwendung von Telefon, Fax, E‑Mail, Post abgeschlossen. In der Widerrufsbelehrung fehlt jedoch ein Hinweis darauf, dass die Widerrufsfrist auch nicht vor Vertragsschluss zu laufen beginnt. Insoweit sah das OLG Frankfurt die Widerrufsbelehrung daher als falsch an und urteilte gegen die Degussa Bank.
Die Widerrufsbelehrung enthielt u.a. folgende Passagen:
„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir
…
eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde bzw. meines Vertragsantrages ausgehändigt wurde.“
Unter den Widerrufsfolgen fand sich zudem noch der oft verwendete Satz der Degussa Bank:
„Wenn das Darlehen vor der Erklärung meines Widerrufes ausgezahlt worden ist, so beginnt die Zwei-Wochen-Frist für die Rückzahlung einen Tag nach der Erklärung meines Widerrufes.“
Das OLG Frankfurt stütze seine Entscheidung zugunsten des Darlehensnehmers vorliegend jedoch rein auf den fehlerhaft dargestellten Fristbeginn für den Widerruf.
Mittlerweile üblich lehnte das OLG Frankfurt mit seinem Urteil vom 13.07.2016 Az. 17 U 144/15 sowohl Verwirkung als auch Rechtsmissbrauch beim Widerruf von Darlehensverträgen ab. Der Nutzungsersatz zugunsten des Klägers wurde mit 2,5 Prozentpunkten über Basiszinssatz festgelegt.
Der Widerrufs des Darlehensvertrages ist damit zunächst einmal wirksam. Es bleibt abzuwarten, ob die Degussa Bank gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einlegt oder das Urteil rechtskräftig wird.
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