Der BGH hat sich am 27.09.2016 unter dem Az. XI ZR 309/15 in einem mittlerweile veröffentlichten Beschluss mit einer weiteren Widerrufsbelehrung von Darlehensverträgen von Sparkassen beschäftigt.
Dabei ging es um eine Widerrufsbelehrung eines Darlehensvertrages einer Sparkasse vom März 2010.
Diese enthielt u.a. die markante Fußnote „Nicht für Fernabsatzgeschäfte.“.
Die Vorinstanzen das LG Bückeburg (Urteil vom 09.10.2014 Az. 1 O 23/14) & das OLG Celle (Entscheidung vom 10.06.2015 Az. 3 U 198/14) hatten diese Widerrufsbelehrung der Sparkasse nicht als falsch angesehen. Das OLG Celle ging sogar so weit, der Sparkasse den sogenannten Vertrauensschutz des Musters nach § 14 Abs. 1 BGB InfoVO a.F. zuzugestehen. Die Darlehensnehmerin unterlag. Die Revision wurde seinerzeit nicht zugelassen. Dagegen wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH eingelegt.
Der BGH wies diese Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 27.09.2016 Az. XI ZR 309/15 zurück. Sofern keine Verfassungsbeschwerde hiergegen eingelegt werden wird, dürfte die Entscheidung des OLG Celle rechtskräftig werden.
Der BGH hat sich in der Vergangenheit hinsichtlich der Widerrufsverfahren zumeist mit Widerrufsbelehrungen der Sparkassen beschäftigt gehabt. Dies ist insoweit kein Zufall, weil jede Sparkasse für sich entscheiden kann und muss, ob sie ein Verfahren bis zum BGH kommen lässt oder nicht. Bundesweit agierende Kreditinstitute verfolgten bisher hingegen i.d.R. eine einheitliche Strategie und ließen es eher nicht auf eine Entscheidung des BGHs ankommen.
Dieser jüngste Beschluss vom BGH ist für betroffene Darlehensnehmer allerdings keine gute Entscheidung. Der BGH hat kurz und knapp dargestellt, warum die in diesem Fall vorliegende Widerrufsbelehrung eines Darlehensvertrages der Sparkasse gesetzeskonform war. Dies hatte zur Folge, dass der Widerruf des Darlehensnehmers verfristet und damit nicht mehr wirksam war.
Der BGH hat zwar in seinem Beschluss vom 27.09.2016 Az. XI ZR 309/15 ausgeführt, dass die vorliegende Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages der Sparkasse keinesfalls dem damaligen Muster der Widerrufsbelehrung entsprach und sich daher nicht auf den Vertrauensschutz des Musters nach § 14 Abs. 1 BGB InfoVO a.F. berufen kann, aber der Inhalt an sich mit dem damaligen Gesetzeswortlaut übereinstimmt. Dies bedeutet, der Darlehensnehmer wurde ausreichend über sein Widerrufsrecht belehrt und die Widerrufsfrist begann zu laufen.
Offen ließ der BGH zudem die Gründe, warum die Fußnote “Nicht für Fernabsatzgeschäfte” im vorliegenden Fall als unproblematisch anzusehen war.
Hier dürfte es insoweit einen erheblichen Unterschied machen, wie der konkrete Vertrag geschlossen wurde und wie im Vorfeld mit der Sparkasse verhandelt wurde. Sofern hierbei vor allem Fernabsatzkommunikationsmittel verwendet wurden, dürfte es nach diesseitiger Ansicht eher schwer zu begründen sein, warum diese Fußnote den Darlehensnehmer nicht in unzulässiger Art und Weise über das Bestehen eines Widerrufsrechts verwirrt. Gleiches gilt für den Fall, wenn der Darlehensvertrag etwa per Post geschickt wurde, aber die Verhandlungen im Vorfeld persönlich vor Ort geführt wurden.
Sofern ein echtes Fernabsatzgeschäft nach §§ 312c, 312d BGB a.F. vorliegt, gilt dieser BGH-Beschluss ohnehin nicht. In diesem Fall wäre diese Widerrufsbelehrung klar falsch gewesen.
Sobald dem Darlehensnehmer als unkundigen aber die rechtliche Subsumption aufgebürdet wird zu entscheiden, ob ein Fernabsatzgeschäft vorliegt und damit die Widerrufsbelehrung gilt oder nicht, verstößt sie gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB a.F.. Bedauerlicherweise schweigt sich der BGH-Beschluss hierzu völlig aus.
Im vorliegenden Fall handelte es sich zudem nur um eine verkürzte Widerrufsbelehrung. Viele Widerrufsbelehrungen aus dieser Zeit haben noch einen zusätzlichen Absatz für „Finanzierte Geschäfte“ enthalten. Hier fanden sich oft weitere Abweichungen vom damaligen Muster. Ob der BGH auch diese Widerrufsbelehrungen als ausreichend ansieht, ist hingegen bisher noch nicht entschieden.
Es ist wie so oft, nicht das große Urteil des BGHs, sondern ein kleiner Beschluss, der weitreichende Folgen hat. Dieser Beschluss dürfte für alle laufenden Verfahren mit dieser Belehrung relevant werden. Dies auch dann, wenn er eigentlich keine Wirkung entfallten sollte, weil die Fußnote im Einzelfall eben doch verwirrend gewesen ist.
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