Kürzlich erging ein weiteres interessantes Urteil gegen die Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) vor dem OLG Stuttgart wegen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages.
Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 11.10.2016 Az. 6 U 48/16 eine oft von der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) verwendete Widerrufsbelehrung bei Darlehensverträgen als falsch angesehen. Der Widerruf des Vertrages war daher wirksam.
Hierbei heißt es in der Widerrufsbelehurng unter anderem:
„Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Darlehensantrags zur Verfügung gestellt wurden, nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags.“
Bemerkenswert ist, dass diese Formulierung dem OLG Stuttgart nach eigentlich immer falsch ist.
Bisher gab es noch kein klares Urteil des OLG Stuttgart, ob diese Formulierung auch bei vor Ort Geschäften fehlerhaft ist. Nach dem aktuellen Urteil ist es das. Diese Rechtsprechung zur fehlerhaften Widerrufsbelehrung der LBBW bei Darlehensverträgen wurde bezüglich der vorliegenden Widerrufsbelehrung der LBBW auf alle Vertragsabschlüsse erweitert.
So heißt es im Urteil vom 11.10.2016 Az. 6 U 48/16:
“Die Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft, unabhängig davon, ob ein Fernabsatzvertrag vorliegt oder nicht.”
“Durch die Formulierung der in dem von der Beklagten übersandten Vertragsangebot enthaltenen Belehrung, die Widerrufsfrist beginne einen Tag nach Zurverfügungstellung eines Exemplars der Widerrufsbelehrung und einer Vertragsurkunde, entsteht aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist, zunächst der Eindruck, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen. Dies gilt umso mehr, als das Angebot der Beklagten mit „Darlehensvertrag“ überschrieben ist, so dass für den unbefangenen Leser der Eindruck entsteht, es handele sich bei dieser Urkunde unabhängig von der Annahmeerklärung des Klägers um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde, die dem Kläger zur Verfügung gestellt werde (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009, XI ZR 33/08, juris Tz. 16).”
Im Lichte dieser Entscheidung des OLG Stuttgart vom 11.10.2016 Az. 6 U 48/16 dürfte an der Fehlerhaftigkeit der betroffenen Widerrufsbelehrung der LBBW kein Zweifel mehr bestehen.
Das OLG ließ aber die Revision zu. Es bleibt abzuwarten, ob die Landesbank Baden-Württemberg dieses Mittel nutzen wird. Oft wird grundsätzlich die Revision eingelegt, nur um die Rechtskraft eines Urteils so lange wie möglich zu verhindern. Nur ein geringer Teil der eingelegten Revisionen wegen den Widerrufsverfahren wurde in der Vergangenheit aber tatsächlich vom BGH entschieden. In vielen Fällen wurden die Verfahren vorher beendet bzw. die Revision zurückgenommen.
Aufgrund der für die LBBW negativen Rechtsprechung des OLG Stuttgart ist es überdies weiterhin so, dass teilweise Darlehensnehmer von der LBBW nach dem Widerruf bei anderen Gerichten verklagt werden. Im Zuge einer einheitlichen Rechtsprechung dürften sich diese Gerichte aber an den Urteilten des OLG Stuttgart zu den Widerrufsbelehrungen der LBBW orientieren. Betroffene sollten keinesfalls zögern sich anwaltlich beraten zu lassen.
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