Die Degussa Bank hat bei vielen Darlehensverträgen nach der Reform des Widerrufsrechts zum 11.06.2010 bis Mitte 2011 alte Widerrufsbelehrungen verwendet. Die Degussa Bank hat dabei einfach die Widerrufsbelehrung ihre Darlehensverträge von vor der Reform weiterverwendet. Dies ist fehlerhaft, wie jetzt das OLG Frankfurt entschied.
Dies betrifft insbesondere Darlehensverträge der Degussa Bank vom 11.06.2010 bis Mitte 2011, die eine alte Widerrufsbelehrung enthalten.
Zu erkennen ist dies recht simpel. Ist die Widerrufsbelehrung einer der Darlehensverträge der Degussa Bank aus diesem Zeitraum (11.06.2010 bis 2011) mit „Widerrufsbelehrung“ überschrieben und nicht mit „Widerrufsinformationen“, handelt es sich um eine veraltete Widerrufsbelehrung.
Das OLG Frankfurt bestätige mit seinem Urteil vom 30.01.2017 Az. 23 U 39/16 in einem von hünlein rechtsanwälten vertreten Fall diese Auffassung.
In dem Verfahren ging es um zwei Darlehensverträge vom 21.06.2010 und vom 21.10.2010 bei der Degussa Bank.
Beide enthielten auf einem Extra Blatt Widerrufsbelehrungen. Die Überschrift lautete jeweils:
„Widerrufsbelehrung (§ 492 ff. BGB) nach §§ 495, 355- 359 BGB“
Die nachfolgenden Inhalte der Belehrung enthielt dabei keinen Hinweis auf die neuen Pflichtinformationen nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. und entsprach auch im Übrigen nicht den Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung nach §§ 495, 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. (OLG Frankfurt 30.01.2017 Az. 23 U 39/16).
Das OLG Frankfurt folgte erneut in einem Verfahren gegen die Degussa Bank der Argumentation von hünlein rechtsanwälten und sah den Widerruf der Verträge als wirksam an.
Das zuvor mit dem Verfahren betraute LG Frankfurt wies die Klage noch ab. Es berief sich dabei u.a. auf Verwirkung und Rechtsmissbrauch. Ein insoweit im Lichte der BGH unzutreffende Entscheidung, die das OLG Frankfurt jetzt mit seinem Urteil vom 30.01.2017 Az. 23 U 39/16 korrigierte und zugunsten der Darlehensnehmer entschied.
Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des OLG Frankfurts (u.a. 12.10.2016 Az. 19 U 192/15, 27.01.2016 Az. 17 U 16/15, 25.04.2016 Az. 23 U 98/15, 18.05.2016 Az. 17 U 67/15, 22.11.2016 Az. 10 U 78/15, 21.12.2016 Az. 24 U 151/15) lehnte der 23. Senat die Begründung des LGs als unzutreffend ab. Weder war der Widerruf der Darlehensnehmer verwirkt noch wurde er rechtsmissbräuchlich ausgeübt.
Hinsichtlich der Widerrufsbelehrung selbst macht der 23. Senat in seinem Urteil vom 30.01.2017 Az. 23 U 39/16 deutlich, dass die vorliegende Widerrufsbelehrung der Degussa Bank nicht den seinerzeit geltenden gesetzlichen Vorgaben entsprochen hat.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Es bleibt abzuwarten, ob die Degussa Bank Nichtzulassungsbeschwerde einlegt. Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage dürfte diese jedoch kaum Erfolg haben.
Betroffene, die bei der Degussa Bank einen Darlehensvertrag nach dem 11.06.2010 geschlossen haben und ebenfalls eine veraltete Widerrufsbelehrung in ihrem Vertrag haben, sollten nciht zögern anwaltiche Beratung in Anspruch zu nehmen und einen Widerruf prüfen zu lassen.
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