In einem von hünlein rechtsanwälten geführten Verfahren hat die Deutsche Bank eine Klage wegen des Widerrufs von Darlehensverträgen anerkannt.
Das LG Frankfurt erließ daraufhin Anerkenntnisurteil gegen die Deutsche Bank vom 02.02.2017 Az. 2–18 O 82/16.
Es wurde mithin im Urteil vom 02.02.2017 Az. 2–18 O 82/16 vom LG Frankfurt festgestellt, dass die Darlehensverträge i.H.v. zusammen 661.000 € durch den Widerruf aufgelöst sind und sich in Rückgewährschuldverhältnisse gewandelt haben. Weiterhin wurde festgestellt, dass die Darlehensnehmer ab dem Widerruf keine Zinsen mehr auf die noch überlassene Restschuld schulden.
Es ging inhaltlich um zwei Darlehensverträge, die im November 2012 abgeschlossen wurden. Die Darlehensnehmer erklärten im September 2015 den Widerruf der beiden Darlehensverträge. Nachdem die Deutsche Bank außergerichtlich den Widerruf noch zurückwies, erkannte sie jetzt im Klageverfahren die Klage vollumfänglich an.
Die betroffenen Darlehensverträge wurden nach der großen Reform des Widerrufsrechts zum 11.06.2010 geschlossen. Verträge die zwischen dem 11.06.2010 und 20.03.2016 geschlossen wurden, können weiterhin dem sogenannten “ewigen Widerrufsrecht” unterfallen. Es müssen hierfür selbstverständlich entsprechende Fehler in den Widerrufsinformationen oder den Pflichtinformationen vorliegen.
Betroffene Darlehensnehmer sollten daher nicht zögern anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und ihre Widerrufsmöglichkeiten prüfen zu lassen.
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