Die Commerzbank hat in einem Verfahren von hünlein rechtsanwälten mit gerichtlichem Vergleich vom 07.03.2017 ihren Widerstand gegen die geführte Widerrufsklage der Darlehensnehmer aufgegeben.
Das in erster Instanz befasste LG Aschaffenburg, hatte die Klage der Kläger gerichtet auf Rückabwicklung noch abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vor dem sodann in der Berufung zuständigen OLG Bamberg (Az. 8 U 109/16) äußerten sich die Richter nach Aussage von RA Klaus Hünlein allerdings gänzlich anders.
Daraufhin zeigte sich die Commerzbank sehr vergleichsbereit. Bevor ein Urteil des OLGs ergehen konnte, schloss die Commerzbank einen Vergleich mit den Klägern. Die Kosten für den Rechtsstreit trug dabei die Commerzbank. Der Vergleich viel auch im Übrigen entsprechend positiv für die Kläger aus. Die Commerzbank verzichtet sogar auf eine sonst oft übliche Stilschweigevereinbarung.
Die Widerrufsbelehrung enthielt dabei u.a. folgende Passage:
„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir,
- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
- eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrages
zur Verfügung gestellt wurden.“
Sofern entsprechende Erfolgsaussichten bestehen, kann es daher auch bei einem zunächst abweisenden Urteil in Sachen Widerruf Sinn machen, in Berufung oder sogar Revision zu gehen.
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