Das LG Ravensburg ist in zwei geführten Verfahren wegen widerrufener Darlehensverträge mit der IBB (Internationales Bankhaus Bodensee AG) der Argumentation von hünlein rechtsanwälten gefolgt und hat den Widerruf der Darlehensverträge als rechtmäßig anerkannt.
Das LG Ravensburg sah den Widerruf der Darlehensnehmer mit Urteil vom 16.02.2017 Az. 2 O 96/16 & Az. 2 O 44/16 als wirksam an.
Es ging dabei jeweils um Widerrufsbelehrungen von Darlehensverträgen, die bei der IBB im Rahmen des Fernabsatzes geschlossen wurden.
Die Widerrufsbelehrungen enthielten u.a. folgende Formulierung:
„Die Frist beginnt einen Tag, nachdem Ihnen eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Antrags sowie die zu der Vertragsurkunde gehörende „Fernabsatz-Information“ und diese Belehrung zur Verfügung gestellt wurden.“
Diese Formulierung reichte dem LG Ravensburg nicht aus.
Es fehlte insbesondere ein Hinweis darauf, dass die Widerrufsfrist nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses gemäß § 495, 355 Abs. 2, 312d Abs. 2 BGB a.F. zu laufen beginnt.
Folgerichtig gab das LG Ravensburg mit Urteil vom 16.02.2017 Az. 2 O 96/16 und Urteil vom 16.02.2017 Az. 2 O 44/16 den Darlehensnehmern hinsichtlich des wirksam ausgeübten Widerrufs recht.
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