Das Landgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 23.05.2016 Az. 10 O 537/16 die Sparkasse Dieburg nach dem Widerruf von zwei Darlehensverträgen zur Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung und Nutzungsersatzes verurteilt.
Die beiden Darlehensverträge wurden 2003 geschlossen, 2013 prolongiert und 2016 widerrufen. Die Sparkasse lehnte zunächst den Widerruf und die Rückzahlungen ab. Das LG Darmstadt gab den von hünlein rechtsanwälten vertretenen Klägern recht und verurteilte die Sparkasse Dieburg zur Rückzahlung von über 36.000 €.
Das LG Darmstadt prüfte dabei lehrbuchartig anhand der derzeitigen BGH-Rechtsprechung die Ansprüche der Kläger und die Einwendungen der Sparkasse. Im Ergebnis kam das LG Darmstadt dazu, dass die Forderung der Kläger bis auf 1 Cent genau berechnet und begründet ist. Die Einwendungen der Sparkasse wurden im Licht der BGH-Rechtsprechung vom LG Darmstadt alle zurückgewiesen.
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