Das LG Hannover hat mit Urteil vom 19.07.2017 Az. 11 O 179/16 die BHW zum wiederholten Male in einem von hünlein rechtsanwälten geführten Widerrufsprozess verurteilt.
Die 4 streitgegenständlichen Darlehensverträge sind laut der Entscheidung vom 19.07.2017 Az. 11 O 179/16 somit zu Recht widerrufen worden und waren rückabzuwickeln.
Die Verträge stammten aus der Zeit zwischen 2006 und 2010 und wurden alle Anfang 2016 widerrufen. Die Widerrufsbelehrung der BHW war dabei nicht geeignet, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Daher stand den Klägern das sogenannte „ewige Widerrufsrecht“ nach § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. zu.
Vorbildlich stellte das LG Hannover dabei nicht nur fest, dass die streitigen Verträge aufgrund des Widerrufs rückabzuwickeln sind, sondern folgte den weiteren Anträgen der Kläger und tenorierte ebenfalls die jeweiligen Restbeträge der Darlehensverträge stichtagsbezogen aus. Dies vermeidet weiteren Streit hinsichtlich der Rückabwicklung der widerrufenen Verträge.
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