Mit Urteil vom 27.10.2017 Az. 2–05 O 414/16 bestätigte das LG Frankfurt den Widerruf zweier Darlehensverträge bei der Sparda-Bank Hessen aus den Jahren 2008 und 2010.
In dem von hünlein rechtsanwälten geführten Prozess, ging es dabei um die Wirksamkeit einer oft von der Sparda-Bank Hessen und anderen Sparda-Banken in diesem Zeitraum verwendeten Widerrufsbelehrung.
Das LG Frankfurt stütze seine Entscheidung dabei auf die Ausführungen des BGHs vom 21.02.2017 XI ZR 381/16, 14.03.2017 XI ZR 442/16 und 16.05.2017 XI ZR 586/15. Dieser hatte insoweit für den vorliegenden Fall von Relevanz, folgende Formulierung als falsch eingestuft.
“Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag[,] nachdem Ihnen
— eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und
— die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags
zur Verfügung gestellt wurden”.
Maßgeblich ist hier für den BGH der Passus „der schriftliche Vertragsantrag“. Dieser würde laut BGH nicht hinreichend deutlich machen, weil er so verstanden werden kann, dass die Widerrufsfrist unabhängig von der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zu laufen beginnt.
Diese fehlerhafte Formulierung fand sich auch in den beiden Widerrufsbelehrungen des jetzt vom LG Frankfurt entschieden Falls vom 27.10.2017 Az. 2–05 O 414/16.
Auf die konkreten Umstände des Vertragsschlusses kommt es dabei laut BGH ebenfalls nicht an. Es ist rein formales Recht. Damit ist die Widerrufsbelehrung entweder immer richtig oder falsch. Es kommt nicht darauf an ob der Darlehensvertrag vor Ort in der Bank unterschrieben wurde oder nicht.
Besonders bemerkenswert an dem Urteil ist jedoch die kritische Beleuchtung des Gerichts für die Zeit zwischen Widerruf der Darlehensverträge im Januar 2016 und dem Urteil. Oft vergehen zwischen Widerruf und Urteil eine gewisse Zeit, sodass es für die Darlehensnehmer von Interesse sein sollte, die Rechtsfolgen des Widerrufs im Verfahren abschließend mitgeklärt zu wissen.
Die Banken argumentieren hier zumeist, dass ihnen auch nach dem Widerruf Zinsen in Höhe des vertraglichen Zinssatzes zustehen. So argumentierte vorliegend auch die Sparda-Bank Hessen. Das LG Frankfurt folgte hingegen der gegenläufigen Ansicht von hünlein rechtsanwälten, dass die Bank nach dem Widerruf keinen Anspruch mehr in Höhe der vertraglichen Zinsen hat.
Das LG Frankfurt traf sodann eine salomonische Entscheidung. Es entschied, dass der Sparda-Bank Hessen ab dem Widerruf nur noch der Verzugszinssatz nach § 497 Abs. 1, 4 BGB i.H.v. 2,5 Prozentpunkten über Basiszinssatz zusteht. Dies sind aufgrund des derzeit negativen Basiszinssatzes von – 0,88 % tatsächlich Zinsen in Höhe von 1,62 %.
Das LG Frankfurt folgte insgesamt einer praxisnahen Rechtsprechung. Es folgte den klägerischen Anträgen in weiten Teilen nicht nur hinsichtlich der Feststellung, dass der Sparda-Bank Hessen ab dem Widerrufserklärung keine vertraglichen Zinsen mehr zustehen, sondern urteile ebenfalls, dass der Beklagten ab dem Widerruf nur noch Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über Basiszinssatz zustehen und urteilte entsprechende stichtagsbezogene Restbeträge aus.
Mit dem Urteil wurde nicht nur geklärt, ob der Widerruf selbst wirksam war oder nicht. Eine Feststellung die dem Darlehensnehmer i.d.R. nur bedingt von praktischem Nutzen ist, wenn nicht auch über die konkrete Rückabwicklung im Urteil entschieden wird. Das LG Frankfurt befasste sich ebenfalls konkret mit der Rückabwicklung und entschied auf Basis der gestellten Anträge darüber.
Dies ist auch und gerade deshalb wichtig, weil oft zwischen Widerruf und Gerichtsentscheidung eine längere Zeit vergehen kann. Wird daher mit dem Urteil nicht auch über die Rückabwicklungsansprüche entschieden, verbleiben viele offene Fragen, die ggf. in einem ebenso langwierigen Folgeverfahren erneut geklärt werden müssen.
Es ist dabei derzeit keine Selbstverständlichkeit beim LG Frankfurt, dass in dieser Weise entschieden wird. Während es in anderen Gerichtsbezirken (z.B. LG Hannover) derzeit ohnehin üblich ist, mit dem Urteil nicht nur über den Widerruf, sondern auch über die konkreten Restforderungsansprüche zu entscheiden, ist dies in anderen Gerichtsbezirken (z.B. LG Frankfurt) bisher die Ausnahme geblieben.
Insoweit bleibt im Rahmen des effektiven Rechtsschutzes und zur Vermeidung von Folgeverfahren die Hoffnung, dass sich diese praxisorientierte Rechtsprechung durchsetzt.
Das vorliegende Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob Berufung eingelegt werden wird und ob sich das OLG Frankfurt zu den gestellten Fragen äußern darf.
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