Mit Urteil vom 05.01.2018 Az. 2–25 O 284/17 verurteilte das LG Frankfurt die Frankfurter Sparkasse aufgrund eines widerrufenen Darlehensvertrages zur Rückzahlung von über 27.000 € an die Kläger.
In dem von hünlein rechtsanwälten geführten Verfahren ging es um einen Immobiliendarlehensvertrag aus dem Jahre 2008, der 2016 widerrufen wurde. Die Rückforderung setzt sich dabei aus der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung zusammen und dem, den Klägern zustehenden, Nutzungsersatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über Basiszinssatz.
Die Frankfurter Sparkasse hatte den Widerruf aussergerichtlich zunächst bestritten. Das Gericht folgte hingegen den Argumenten der Kläger und sah die Erklärung des Widerrufs des Darlehensvertrages als wirksam an. Daraus resultierte der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch der Vorfälligkeitsentschädigung und des Nutzungsersatzes. Verwirkung und Rechtsmissbrauch waren im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein ernstzunehmendes Thema für das Landgericht.
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