Das OLG Frankfurt hebt in einem von hünlein rechtsanwälten geführten Verfahren wegen des Widerrufs eines Darlehensvertrages ein zugunsten der Frankfurter Sparkasse ergangenes Urteil des LG Frankfurts auf.
Das OLG Frankfurt folgt in seinem Urteil vom 18.07.2018 Az. 23 U 69/16 im Wesentlichen den Ansichten des Darlehensnehmers. Der Widerruf des Darlehensvertrages war wirksam und die Frankfurter Sparkasse musste den dem Darlehensnehmer zustehenden Nutzungsersatz von über 15.000 € auskehren.
Während das LG Frankfurt die Klage zunächst noch komplett abgewiesen hatte, sah dies das OLG Frankfurt gänzlich anders. Nachdem sowohl das Darlehen im Laufe des Gerichtsverfahrens zurückgeführt wurde als auch die Frankfurter Sparkasse ihren Widerstand gegen den Widerruf der Sache nach aufgegeben hatte, war im Wesentlichen nur noch die Erledigung festzustellen und über die Kosten zu entscheiden, die insoweit zutreffend der Frankfurter Sparkasse zu 96% auferlegt wurden.
Inhaltlich ging es bei dem Widerruf um einen Darlehensvertrag der Frankfurter Sparkasse dessen Widerrufsbelehrung noch den Passus „frühestens“ enthalten hatte. Gleichwohl und trotz der eindeutigen Rechtslage hatte das LG Frankfurt die Klage zunächst abgewiesen. Dies konnte erst im Berufungsverfahren beim OLG Frankfurt zugunsten des Klägers korrigiert werden.
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