Der BGH hat in seinem Urteil vom 16.10.2018 — XI ZR 370/17 eine ehemals verbreitete Widerrufsbelehrung mit dem Passus „taggleich“ für fehlerhaft erkannt.
Bei dem fraglichen Passus handelt es sich um Widerrufsbelehrungen, die den Satz „Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss über Ihr Widerspruchsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat.“ enthielt. Wobei Widerspruchsrecht insoweit laut dem BGH Urteil vom 16.10.2018 — XI ZR 370/17 nur ein Synonym für Widerrufsrecht darstellt und für sich kein Kritikpunkt ist.
Widerrufsbelehrungen dieser Art wurden eher in der Frühzeit des Verbraucherwiderrufsrechts nach der großen Gesetzesreform zum 01.01.2002 verwendet und fanden sich ab 2006 nur noch vereinzelt in Verbraucherdarlehensverträgen. Oft wurde der Passus in der Widerrufsbelehrung überdies noch mit dem bereits seit vielen Jahren vom BGH als falsch angesehenen Terminus „frühestens“ kombiniert. Bei diesen Widerrufsbelehrungen von Verbraucherdarlehensverträgen war es dementsprechend bereits entschieden, dass sie fehlerhaft sind (u.a. BGH 04.07.2017 XI ZR 470/15).
Bei vielen Instanzgerichten bis zu Letzt umstritten blieb bis dato jedoch, ob alleine die Formulierung „taggleich mit dem Vertragsschluss“ einen relevanten Fehler darstellt oder nicht. Der BGH hat jetzt für Klarheit gesorgt und ausgeführt, dass die Formulierung falsch ist. Widerrufsbelehrungen mit dem Passus „taggleich“ sind daher kompromittiert und waren nicht ausreichend die Widerrufsfrist nach §§ 495, 355 BGB a.F. in Gang zu setzen.
Der BGH im O‑Ton:
„Mittels der Wendung, “[s]ofern” der Verbraucher “nicht taggleich mit dem Vertragsschluss” über sein Widerrufsrecht “belehrt worden” sei, betrage “die Frist einen Monat”, bildete die Beklagte aber entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts den Anwendungsbereich des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB aF dem Darlehensnehmer nachteilig unzutreffend ab (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. April 2018 9 U 89/17, juris Rn. 26 ff.; offen OLG Hamm, Urteil vom 12. April 2017 31 U 52/16, juris Rn. 34; dagegen OLG Düsseldorf, Urteil vom 9. Februar 2017 6 U 80/16, juris Rn. 21; OLG Köln, Beschlüsse vom 22. Dezember 2015 13 U 154/15, juris Rn. 6 und vom 4. März 2016 13 U 252/15, juris Rn. 5).“ BGH 16.10.2018 — XI ZR 370/17
Dabei spielt es keine Rolle, ob der Darlehensvertrag und die Widerrufsbelehrung tatsächlich genau mit Vertragsschluss übergeben worden sind oder nicht. Zwar wurde oft eingewendet, dass die Formulierung im konkreten Fall deshalb stimmen würde, aber der BGH hat bereits zuvor mehrfach ausgeführt, dass Fehler in den Formulierungen der Widerrufsbelehrung nicht durch die konkreten tatsächlichen Umstände korrigiert werden können. Auf die Kausalität der Fehler kommt es laut BGH-Rechtsprechung bekanntlich ohnehin nicht an.
Widerrufsverfahren mit diesen jetzt vom BGH am 16.10.2018 — XI ZR 370/17 entschiedenen Widerrufsbelehrungen betreffen Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 11.06.2010 geschlossen wurden. Diese mussten insoweit, um sich weiterhin auf Fehler in der Widerrufsbelehrung berufen zu können, bis zum 21.06.2016 widerrufen werden. Der Gesetzgeber hatte das sogenannte „ewige“ Widerrufsrecht für solche Altverträge wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen zum 21.06.2016 auslaufen lassen.
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