Der Bundesgerichtshof hat mehrfach in seinen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass eine Abweichung vom jeweils gültigen Mustertext der Widerrufsbelehrung fast immer zur Unwirksamkeit der Belehrung führt.
So auch geschehen in der Entscheidung vom 10.03.2009 Az. XI ZR 33/08. Der Fall, der zuvor vom Land- und Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden wurde, betraf eine Widerrufsbelehrung, die der Bundesgerichtshof aus mehreren Gründen für unwirksam ansah. Der Darlehensvertrag musste daher aufgrund des Widerrufs rückabgewickelt werden.
Im Einzelnen hat der Bundesgerichtshof folgende Formulierung für fehlerhaft angesehen:
“Jeder Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (…) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde.”
Eine Widerrufsbelehrung, die von einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser dahin verstanden werden kann, dass die Widerrufsfrist unabhängig von der Vertragserklärung des Verbrauchers bereits durch den bloßen Zugang des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsangebots des Vertragspartners in Gang gesetzt werde, entspricht nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB und ist daher fehlerhaft.
Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben.
Dies war hier nicht der Fall. Der Leser musste davon ausgehen, dass die Widerrufsfrist bereits einen Tag nach Zugang des Darlehensangebotes beim Darlehensnehmer zu laufen beginnt. Dies ist allerdings falsch, weil die Frist des Widerrufs sich auf die Willenserklärung des Darlehensnehmers bezieht. Dieser soll in die Lage versetzt werden, von seinem auf den Vertragsschluss gerichteten Willen innerhalb von 14 Tagen zurücktreten zu können. Ergo kann die Widerrufsfrist nicht beginnen, bevor der Darlehensnehmer seinen Willen kundgetan mithin den Vertrag unterschrieben hat.
Sollen Sie in Ihrem Vertrag eine ähnlich fehlerhaft gestaltete Widerrufsbelehrung finden, dürfte diese ebenso fehlerhaft sein und damit die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sein. Dies bedeutet, Betroffenen steht auch heute noch ein Widerrufsrecht zu, sofern sie nicht nachträglich korrekt belehrt wurden.