Banken erkennen späten Widerruf nur selten an!

Die außer­ge­richt­li­che Eini­gung mit eini­gen Ban­ken gestal­tet sich der­zeit sehr schwer. Vie­le Ban­ken leh­nen aktu­ell jeden Eini­gungs­ver­such hin­sicht­lich einer feh­ler­haf­ten Wider­rufs­be­leh­rung kate­go­risch ab. Betrof­fe­ne Dar­le­hens­neh­mer, die einen Wider­ruf erklärt haben, soll­ten sich dar­über nicht wun­dern oder gar von Ver­fol­gung ihrer Inter­es­sen abse­hen. Gera­de wenn die Betrof­fe­nen nicht anwalt­lich ver­tre­ten sind, reagie­ren Ban­ken nur sel­ten posi­tiv auf einen erklär­ten spä­ten Widerruf.

Es ist auf­grund der mitt­ler­wei­le Mas­se an anhän­gi­gen Ver­fah­ren bei den Gerich­ten und einer immer grö­ßer wer­den­den Zahl an Urtei­len natür­lich klar, dass es Urtei­le zuguns­ten der Ban­ken gibt. Die­se sind jedoch oft nicht über­trag­bar oder betref­fen nur Ein­zel­fäl­le. Betrof­fe­ne Dar­le­hens­neh­mer, die den Wider­ruf erklärt haben, soll­ten sich davon nicht beein­dru­cken las­sen und von einer unab­hän­gi­gen Über­prü­fung oder recht­li­chem Bei­stand nicht absehen.

Nur weni­ge For­mu­lie­run­gen bis­her vom Bun­des­ge­richts­hof entschieden.

Vom Bun­des­ge­richts­hof sind ledig­lich weni­ge Kon­stel­la­tio­nen ein­deu­tig geklärt wor­den. Hier­zu zählt sicher­lich die For­mu­lie­rung „Die Frist beginnt frü­hes­tens mit Erhalt die­ser Beleh­rung.“ zu den Pro­mi­nen­tes­ten. Aller­dings ist es auch hier so, dass die­ser Pas­sus in der Beleh­rung nicht zwin­gend die Beleh­rung kom­pro­mit­tiert. Kann sich die Bank etwa erfolg­reich auf die soge­nann­te Gesetz­lich­keits­fik­ti­on beru­fen, kann auch die­se eigent­lich fal­sche For­mu­lie­rung aus­rei­chend sein, um einen spä­ten Wider­ruf auszuschließen.

Kon­kre­te Umstän­de im Ein­zel­fall sind entscheident.

Es hängt immer von den kon­kre­ten Umstän­den ab, ob eine Wider­rufs­be­leh­rung falsch ist oder nicht. Selbst wenn sich die Wider­rufs­be­leh­rung im Dar­le­hens­ver­trags­text exakt an das jeweils gül­ti­ge Mus­ter gehal­ten hat oder die eige­ne Beleh­rung einer schon nega­tiv ent­schie­de­nen Beleh­rung von einem oder meh­re­ren Gerich­ten gleicht, heißt dies nicht, dass aus­rei­chend belehrt wur­de. Ist etwa in den Ver­brau­cher­infor­ma­tio­nen für Dar­le­hens­ver­trä­ge oder dem stan­da­ri­sier­ten euro­päi­schen Merk­blatt eine zwei­te Wider­rufs­be­leh­rung ent­hal­ten, die einen ande­ren feh­ler­haf­ten Wort­laut als die im Dar­le­hens­ver­trag ent­hält, liegt sofort ein Wider­spruch der Beleh­run­gen vor. In die­sem Fall kann kei­ne Rede mehr von einer deut­li­chen Beleh­rung über das Wider­rufs­recht sein. Selbst wenn die Beleh­rung im Dar­le­hens­ver­trag dem Mus­ter­text ent­spricht oder bereits von einem Gericht als in Ord­nung ange­se­hen wur­de. Ähn­li­ches gilt, wenn der Dar­le­hens­ver­trag im Wege des Fern­ab­sat­zes geschlos­sen wur­de, die Wider­rufs­be­leh­rung die­sen Umstand aber nicht reflek­tiert, son­dern nur für das loka­le Dar­le­hens­ge­schäft gedacht war und für die­sen Zweck viel­leicht auch aus­rei­chend for­mu­liert gewe­sen ist.

Oft zitier­te Urtei­le der Banken:

OLG Frank­furt

Ger­ne wird der­zeit das Urteil des OLG Frank­furts vom 23. Senat vom 07.07.2014 Az. 23 U 172/13 von Ban­ken ins Feld geführt. Hier hat das OLG Frank­furt in einer Ent­schei­dung bezüg­lich einer ver­wen­de­ten Wider­rufs­be­leh­rung ent­schie­den, dass die­se trotz des Pas­sus „Die Frist beginnt frü­hes­tens mit Erhalt die­ser Beleh­rung.“ und eini­gen gram­ma­ti­ka­li­schen Abwei­chun­gen vom Mus­ter­text aus­rei­chend ist, um sich auf die Gesetz­lich­keits­fik­ti­on beru­fen zu können.

Dar­le­hens­neh­mer dür­fen sich von sol­chen Ent­schei­dun­gen jedoch nicht abschre­cken las­sen. Allei­ne die For­mu­lie­rung „Die Frist beginnt frü­hes­tens….“ Wur­de nach unse­rer Erkennt­nis in vie­len ver­schie­de­ne Vari­an­ten ver­wen­det. Die­se uns vor­lie­gen­den Vari­an­ten ent­hal­ten eine deut­lich grö­ße­re Abwei­chung vom Mus­ter­text und ent­spre­chen nicht dem Wort­laut der Beleh­rung über die der 23. Senat des OLG Frank­furts ent­schie­den hat. Letzt­lich gibt es bis­her auch nur die­se eine OLG Ent­schei­dung für die­se kon­kre­te Beleh­rungs­va­ri­an­te und es bleibt offen, ob ande­re OLGs oder Sena­te dies ähn­lich wie der 23. Senat in Frank­furt sehen werden.

Die For­mu­lie­rung an sich bleibt völ­lig falsch, wie die BGH Sena­te über­ein­stim­mend ent­schie­den haben. Ein­zi­ger Schutz ist hier für die Bank, die die­se For­mu­lie­rung ver­wen­det die Gesetz­lich­keits­fik­ti­on (Exak­te Über­nah­me des Mus­ter­tex­tes ohne inhalt­li­che Änderungen).

LG Nürn­berg

Eben­falls ger­ne, ins­be­son­de­re von den Spar­kas­sen, wird der­zeit die Ent­schei­dung des Land­ge­richts Nürn­berg-Fürth vom 27.10.2014 (Az.: 10 O 3952/14) ange­führt. In dem dor­ti­gen Ver­fah­ren ging es um die Wider­rufs­be­leh­rung der Spar­kas­se Nürn­berg, die als wirk­sam ange­se­hen wurde.
Die hier betrau­te Kanz­lei des Dar­le­hens­neh­mers hat zudem ver­öf­fent­licht, dass das genann­te Urteil nicht rechts­kräf­tig ist, son­dern Beru­fung ein­ge­legt wur­de. Es bleibt daher abzu­war­ten, ob das OLG Mün­chen die­ses Urteil bestä­tigt. Die­ses Urteil wider­spricht dem bis­he­ri­gen vom OLG Mün­chen in einem ande­ren Fall einer ähn­li­chen Spar­kas­sen­be­leh­rung erlas­se­nen Urteil, wel­ches zuguns­ten des Dar­le­hens­neh­mers aus­ging. Bis­her haben sowohl das OLG Bran­den­burg mit Urteil vom 17. Okto­ber 2012 Az. 4 U 194/11 und das OLG Mün­chen mit Urteil vom 21. Okto­ber 2013 Az. 19 U 1208/13 eine belieb­te Vari­an­te der Spar­kas­sen­be­leh­rung als falsch ange­se­hen (u.a. mit der Fuß­no­te „Bit­te Frist im Ein­zel­fall prüfen“).
Vie­le Spar­kas­sen haben in dem maß­geb­li­chen Zeit­raum das Mus­ter des Spar­kas­sen­ver­ban­des ver­wen­det und sind daher angreif­bar. Jedoch gibt es immer wie­der loka­le Abwei­chun­gen und Über­ar­bei­tun­gen, die bis­wei­len auch vor­han­den Feh­ler aus­ge­bes­sert haben. Des­we­gen muss immer genau geprüft wer­den, wie die Wider­rufs­be­leh­rung aus­sieht und für wel­chen Dar­le­hens­ver­trag und Ver­triebs­weg sie ver­wen­det wurde.

Schluss­fol­ge­rung

Ban­ken und Spar­kas­sen, die für sich ver­meint­lich posi­ti­ve Urtei­le erstrit­ten haben, reagie­ren außer­ge­richt­lich ver­mehrt deut­lich unko­ope­ra­ti­ver und über­tra­gen sol­che Urtei­le gegen­über ihren Kun­den oft auf alle ihre ver­wen­de­ten Wider­rufs­be­leh­run­gen unab­hän­gig davon, ob die­se auf den kon­kre­ten Fall über­trag­bar sind oder nicht oder die Urtei­le über­haupt rechts­kräf­tig sind. Betrof­fe­ne Dar­le­hens­neh­mer, die ihren Ver­trag wider­ru­fen haben und sich von dem Ant­wort­schrei­ben der Bank beein­druckt füh­len, soll­ten immer über­le­gen, nicht zunächst fach­li­chen Rat eines Anwalts oder einer Ver­brau­cher­zen­tra­le ein­zu­ho­len und die Wider­rufs­be­leh­rung von einer unab­hän­gi­gen Stel­le über­prü­fen zu las­sen, bevor sie von einer Wei­ter­ver­fol­gen ihres Wider­rufs abse­hen. Ban­ken und Spar­kas­sen haben kein Inter­es­se dar­an, dass der Kun­de sei­nen Dar­le­hens­ver­trag spä­ter wider­ruft und legen natur­ge­mäß die Wider­rufs­be­leh­run­gen und die bis­he­ri­ge Recht­spre­chung für sich posi­tiv aus.