Die außergerichtliche Einigung mit einigen Banken gestaltet sich derzeit sehr schwer. Viele Banken lehnen aktuell jeden Einigungsversuch hinsichtlich einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung kategorisch ab. Betroffene Darlehensnehmer, die einen Widerruf erklärt haben, sollten sich darüber nicht wundern oder gar von Verfolgung ihrer Interessen absehen. Gerade wenn die Betroffenen nicht anwaltlich vertreten sind, reagieren Banken nur selten positiv auf einen erklärten späten Widerruf.
Es ist aufgrund der mittlerweile Masse an anhängigen Verfahren bei den Gerichten und einer immer größer werdenden Zahl an Urteilen natürlich klar, dass es Urteile zugunsten der Banken gibt. Diese sind jedoch oft nicht übertragbar oder betreffen nur Einzelfälle. Betroffene Darlehensnehmer, die den Widerruf erklärt haben, sollten sich davon nicht beeindrucken lassen und von einer unabhängigen Überprüfung oder rechtlichem Beistand nicht absehen.
Nur wenige Formulierungen bisher vom Bundesgerichtshof entschieden.
Vom Bundesgerichtshof sind lediglich wenige Konstellationen eindeutig geklärt worden. Hierzu zählt sicherlich die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ zu den Prominentesten. Allerdings ist es auch hier so, dass dieser Passus in der Belehrung nicht zwingend die Belehrung kompromittiert. Kann sich die Bank etwa erfolgreich auf die sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion berufen, kann auch diese eigentlich falsche Formulierung ausreichend sein, um einen späten Widerruf auszuschließen.
Konkrete Umstände im Einzelfall sind entscheident.
Es hängt immer von den konkreten Umständen ab, ob eine Widerrufsbelehrung falsch ist oder nicht. Selbst wenn sich die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertragstext exakt an das jeweils gültige Muster gehalten hat oder die eigene Belehrung einer schon negativ entschiedenen Belehrung von einem oder mehreren Gerichten gleicht, heißt dies nicht, dass ausreichend belehrt wurde. Ist etwa in den Verbraucherinformationen für Darlehensverträge oder dem standarisierten europäischen Merkblatt eine zweite Widerrufsbelehrung enthalten, die einen anderen fehlerhaften Wortlaut als die im Darlehensvertrag enthält, liegt sofort ein Widerspruch der Belehrungen vor. In diesem Fall kann keine Rede mehr von einer deutlichen Belehrung über das Widerrufsrecht sein. Selbst wenn die Belehrung im Darlehensvertrag dem Mustertext entspricht oder bereits von einem Gericht als in Ordnung angesehen wurde. Ähnliches gilt, wenn der Darlehensvertrag im Wege des Fernabsatzes geschlossen wurde, die Widerrufsbelehrung diesen Umstand aber nicht reflektiert, sondern nur für das lokale Darlehensgeschäft gedacht war und für diesen Zweck vielleicht auch ausreichend formuliert gewesen ist.
Oft zitierte Urteile der Banken:
OLG Frankfurt
Gerne wird derzeit das Urteil des OLG Frankfurts vom 23. Senat vom 07.07.2014 Az. 23 U 172/13 von Banken ins Feld geführt. Hier hat das OLG Frankfurt in einer Entscheidung bezüglich einer verwendeten Widerrufsbelehrung entschieden, dass diese trotz des Passus „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ und einigen grammatikalischen Abweichungen vom Mustertext ausreichend ist, um sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen zu können.
Darlehensnehmer dürfen sich von solchen Entscheidungen jedoch nicht abschrecken lassen. Alleine die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens….“ Wurde nach unserer Erkenntnis in vielen verschiedene Varianten verwendet. Diese uns vorliegenden Varianten enthalten eine deutlich größere Abweichung vom Mustertext und entsprechen nicht dem Wortlaut der Belehrung über die der 23. Senat des OLG Frankfurts entschieden hat. Letztlich gibt es bisher auch nur diese eine OLG Entscheidung für diese konkrete Belehrungsvariante und es bleibt offen, ob andere OLGs oder Senate dies ähnlich wie der 23. Senat in Frankfurt sehen werden.
Die Formulierung an sich bleibt völlig falsch, wie die BGH Senate übereinstimmend entschieden haben. Einziger Schutz ist hier für die Bank, die diese Formulierung verwendet die Gesetzlichkeitsfiktion (Exakte Übernahme des Mustertextes ohne inhaltliche Änderungen).
LG Nürnberg
Ebenfalls gerne, insbesondere von den Sparkassen, wird derzeit die Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27.10.2014 (Az.: 10 O 3952/14) angeführt. In dem dortigen Verfahren ging es um die Widerrufsbelehrung der Sparkasse Nürnberg, die als wirksam angesehen wurde.
Die hier betraute Kanzlei des Darlehensnehmers hat zudem veröffentlicht, dass das genannte Urteil nicht rechtskräftig ist, sondern Berufung eingelegt wurde. Es bleibt daher abzuwarten, ob das OLG München dieses Urteil bestätigt. Dieses Urteil widerspricht dem bisherigen vom OLG München in einem anderen Fall einer ähnlichen Sparkassenbelehrung erlassenen Urteil, welches zugunsten des Darlehensnehmers ausging. Bisher haben sowohl das OLG Brandenburg mit Urteil vom 17. Oktober 2012 Az. 4 U 194/11 und das OLG München mit Urteil vom 21. Oktober 2013 Az. 19 U 1208/13 eine beliebte Variante der Sparkassenbelehrung als falsch angesehen (u.a. mit der Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“).
Viele Sparkassen haben in dem maßgeblichen Zeitraum das Muster des Sparkassenverbandes verwendet und sind daher angreifbar. Jedoch gibt es immer wieder lokale Abweichungen und Überarbeitungen, die bisweilen auch vorhanden Fehler ausgebessert haben. Deswegen muss immer genau geprüft werden, wie die Widerrufsbelehrung aussieht und für welchen Darlehensvertrag und Vertriebsweg sie verwendet wurde.
Schlussfolgerung
Banken und Sparkassen, die für sich vermeintlich positive Urteile erstritten haben, reagieren außergerichtlich vermehrt deutlich unkooperativer und übertragen solche Urteile gegenüber ihren Kunden oft auf alle ihre verwendeten Widerrufsbelehrungen unabhängig davon, ob diese auf den konkreten Fall übertragbar sind oder nicht oder die Urteile überhaupt rechtskräftig sind. Betroffene Darlehensnehmer, die ihren Vertrag widerrufen haben und sich von dem Antwortschreiben der Bank beeindruckt fühlen, sollten immer überlegen, nicht zunächst fachlichen Rat eines Anwalts oder einer Verbraucherzentrale einzuholen und die Widerrufsbelehrung von einer unabhängigen Stelle überprüfen zu lassen, bevor sie von einer Weiterverfolgen ihres Widerrufs absehen. Banken und Sparkassen haben kein Interesse daran, dass der Kunde seinen Darlehensvertrag später widerruft und legen naturgemäß die Widerrufsbelehrungen und die bisherige Rechtsprechung für sich positiv aus.