Widerrufsklage eines Darlehensnehmers gegen die Sparda-Bank Hannover eG erfolgreich.
Die Klage unseres Mandanten wegen des Widerrufs zweier Darlehensverträge vor dem Landgericht Hannover gegen die Sparda-Bank Hannover eG war ein voller Erfolg. Nachdem eine außergerichtliche Einigung mit der Spara-Bank Hannover eG zunächst gescheitert war, musste jetzt das Landgericht Hannover entscheiden.
Dieses erkannte mit Urteil vom 12.03.2015 Az. 3 O 287/14 den Widerruf der im Streit stehenden Darlehensverträge in vollem Umfang an und verurteilte die Sparda-Bank Hannover eG antragsgemäß.
Es handelte sich dabei um zwei Verträge der Sparda-Bank Hessen eG aus dem Jahre 2005 und 2009, die im Jahre 2014 widerrufen wurden.
Die Widerrufsbelehrungen enthielten immanente Fehler. In der Belehrung aus dem Jahre 2005 wurde u.a. folgende Formulierung der Sparda-Bank Hannover eG verwendet.
„Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsschluss über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat. Der Lauf der Frist beginnt mit Aushändigung der Ausfertigung der Vertragsurkunde und dieser Information über das Recht zum Widerruf an den Darlehensnehmer.“
Im Vertrag von 2009 fand sich hingegen u.a. folgender Passus:
„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags zur Verfügung gestellt wurde.“
Beide Formulierungen sind im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als falsch anzusehen (vgl. BGH vom 10.03.2009 Az. XI ZR 33/08). Es wird hierbei nicht klar, wann das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers beginnt. Der Darlehensnehmer erliegt dem Irrtum, dass sein Widerrufsrecht bereits mit der Übermittlung des Darlehensantrages bzw. Antrages an ihn zu laufen beginnt. Dies ist aber grundlegend falsch. Bevor der Darlehensnehmer seine rechtsverbindliche Absicht bekundet hat, einen Darlehensvertrag abschließen zu wollen, kann auch das Widerrufsrecht nicht zu laufen beginnen. Dies ist regelmäßig nicht der Fall vor der Unterschrift unter den Darlehensvertrag bzw. Antrag, im Fernabsatz zum damaligen Zeitpunkt sogar erst mit Vertragsschluss, so wie es heute ebenfalls der Fall ist. Nicht jedoch bereits mit der bloßen Überlassung der Darlehensurkunde oder des Darlehensantrages sowie der Widerrufsbelehrung.
Das Landgericht Hannover sah dies genauso und verurteilte daraufhin die Sparda-Bank Hannover eG. Wie in vielen Verfahren wurde hier ebenso von der Sparda-Bank Hannover eG sämtliche Register gezogen und behauptet der Widerruf sei rechtsmissbräuchlich und verwirkt. Jedoch erteilte auch hier das Landgericht Hannover der Sparda-Bank Hannover eG eine klare Absage. Dies erfolgte erneut im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Keine Verwirkung).
Diese richtungsweisende Entscheidung des Landgerichts Hannover wegen einer Widerrufsbelehrung der Sparda-Bank Hannover eG gibt Betroffenen Auftrieb. Darlehensnehmer der Sparda-Bank Hannover eG, die diese Formulierungen in ihrer Widerrufsbelehrung ihres Darlehensvertrages haben, sollten sich daher rechtlichen Beistand holen, sofern Sie von Ihrem Widerruf Gebrauch machen möchten und dieser von der Sparda-Bank Hannover eG abgelehnt wurde.
Die Rechtsmittelfrist ist noch nicht abgelaufen, es bleibt abzuwarten ob Berufung gegen das nun ergangene Urteil eingelegt werden wird.
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