Wir haben zwischenzeitlich eine ganze Reihe von Darlehensverträgen samt Widerrufsbelehrungen von Darlehensnehmern der BHW Bausparkasse AG vorgelegt bekommen. Nach unserer Prüfung der Widerrufsbelehrungen der Darlehensverträge können wir nach bisherigem Stand das Ergebnis der Verbraucherzentrale Hamburg bestätigen. Diese hat in Ihrer statistischen Auswertung festgestellt, dass Widerrufsbelehrungen der BHW Bausparkasse AG zwischen 01.11.2002 und 10.06.2010 oft nicht dem jeweils gültigen Mustertext der Anlage 2 zum § 14 BGBInfoVO entsprochen haben. Die Übersicht der Verbraucherzentrale finden Sie hier.
Dabei wurde uns besonders oft eine Widerrufsbelehrung der BHW vorgelegt, die am Ende des Vertrages in einem Kasten mit abgedruckt war, aber gänzlich ohne unter Überschriften. Dort hieß es dann u.a. wie folgt:
„Die Widerrufsfrist beginnt einen Tag nachdem der/die Darlehensnehmer/Gesamtschuldner ein Exemplar der Widerrufsbelehrung erhalten hat/haben und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrages ausgehändigt wurde.“
Die uns in diesem Zusammenhang oft vorgelegten Widerrufsbelehrungen der Darlehensverträge mit der BHW halten wir jedoch für fehlerhaft und irreführend. Es kann insbesondere der Eindruck erweckt werden, dass bereits mit der Übergabe der Widerrufsbelehrung und des Darlehensantrages an den Darlehensnehmer die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Bei einer ähnlichen Formulierung hatte der Bundesgerichtshofs so entschieden und festgestellt, dass dies irreführend und falsch ist. Dies widerspreche dem Deutlichkeitsgebot des § 355 BGB a.F.. Die dortige Formulierung lautete:
„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde.“ (BGH Urteil vom 10.03.2009 Az. XI ZR 33/08)
Darüber hinaus enthalten die uns bisher vorgelegten Widerrufsbelehrungen der BHW aus dem genannten Zeitraum oft noch zahlreiche weitere Abweichungen, die wir kritisch sehen. Dies sind etwa das Fehlen jeglicher unter Überschriften oder auch der pauschale Verweis auf die Rechtsfolgen nach § 357 Abs. 1 und Abs. 3 BGB. Im Rahmen einer deutlichen Widerrufsbelehrung müssen aber unserer Ansicht nach, nicht nur die einzelnen Teile der Widerrufsbelehrung klar erkenntlich sein, sondern auch deren Inhalte deutlich und konkret benannt werden. Alles andere stellt in unseren Augen keine deutliche Widerrufsbelehrung im Sinne des § 355 BGB a.F. dar.
Weiterhin wurde unter den Rechtsfolgen in den von uns geprüften Widerrufsbelehrungen der BHW oft darauf hingewiesen, dass mit der Widerrufserklärung eine verzugsauslösende Frist in Gang gesetzt werden würde. Dies ist nach unserer Auffassung jedoch falsch, weil ein Verbraucher, dem keine Abrechnung zugegangen ist, gemäß § 286 Abs. 3 BGB a.F. nicht in Verzug gerät und der Darlehensnehmer im Zweifelsfall die genaue Restschuld auch nicht kennt. Daher müsste erst eine Abrechnung durch die Bank erfolgen, sodass im Zweifelsfall der Darlehensnehmer wegen Umständen die er nicht zu vertreten hat, ebenfalls nicht in Verzug geraten kann ( § 286 Abs. 4 BGB a.F.).
Insgesamt müssen auch wir feststellen, dass sich die BHW bei ihren Widerrufsbelehrungen zwischen November 2002 und Juni 2010 oft nicht an das jeweils gültige Muster gehalten hat. Betroffen sollten hier genau prüfen und ggf. rechtlichen Beistand suchen, um Ihre berechtigten Ansprüche durchsetzen zu können.
Außergerichtlich zeigte sich die BHW bisher in unseren Verfahren begrenzt verhandlungsbereit.
Unsere Rechtsansicht wurde kürzlich von der BHW indirekt bestätigt. Diese erkannte in einem unserer Verfahren vor dem Landgericht Hannover mit Anerkenntnisurteil vom 24.08.2015 Az. 14 O 38/15, die von uns geführte Klage, vollständig an.
Die BHW erkannte erneut in einem von uns geführten Verfahren die Klage vollständig an (LG Hannover Urteil vom 07.01.2016 Az. 3 O 125/15).
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