Wie sich aus dem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm) vom 17.03.2015 Az. 31 U 40/15 ergibt, bestätigt das OLG die Ansicht des Landgerichts Essen (LG Essen), welches bereits mit Urteil vom 08.01.2015 Az. 6 O 353/14 den Widerruf des Darlehensnehmers der Teambank AG als wirksam erachtet hatte. Bereits das LG Essen hatte die hier verwendete Widerrufsbelehrung in dem Darlehensvertrag der Teambank AG als unwirksam angesehene.
Die Berufung wurde im Lichte des nun ergangenen Hinweisbeschlusses zurückgenommen und das Urteil des LG Essen zugunsten des Darlehensnehmers rechtskräftig.
Der Sachverhalt wies dabei eine Besonderheit auf. Hier wurde nicht der Widerruf originär vom Darlehensnehmer durchgesetzt, sondern die Bank versuchte bereits, wegen eines gekündigten Darlehens gegen den Darlehensnehmer zu vollstrecken. Der Darlehensnehmer erklärt dabei erst im Rahmen der Abwehr der Zwangsvollstreckung durch die Teambank AG den Widerruf des Darlehens.
Wie das OLG Hamm ausführt auch völlig zu Recht. Insbesondere war der Widerruf nicht zu spät.
Das OLG Hamm fasst es wie folgt:
“Schließlich hat das Landgericht unter Bezugnahme auf die ganz herrschende Ansicht in der Literatur zutreffend ausgeführt, dass der Kläger mit der Geltendmachung des erst nach Eintritt der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides erklärten Widerrufs nicht präkludiert ist.”
Dies bedeutet, dass Darlehensnehmer auch nach der Kündigung des Darlehens und in der ggf. schon laufenden Vollstreckung noch erfolgreich den Widerruf erklären können, wenn die Widerrufsbelehrung des Darlehens Fehler enthält. Es stärkt zudem einmal mehr die Position der Darlehensnehmer hinsichtlich des „ewigen“ Widerrufsrechts.
Einige Gerichte sind in jüngerer Zeit dazu übergegangen eine Verwirkung des Widerrufsrechts von Darlehensnehmern anzunehmen. Hier sind die Ausführungen des OLG Hamm dem Grunde nach übertragbar. Zwar äußert sich dieses im Rahmen der Frage, ob ein Widerrufsrecht auch noch nach der mündlichen Verhandlung erklärt werden kann, es trifft aber ebenso auf den sonst üblichen Einwand der Verwirkung zu. Das OLG Hamm führt nämlich aus, dass es dem Darlehensnehmer völlig frei obliegt, ob und wann er sein Widerrufsrecht nutzt und davon Gebrauch macht, wenn es ihm zusteht. Dies gerade weil der Gesetzgeber dem Widerrufsrecht keine zeitlichen Schranken setzen wollte.
“Zweck der Regelung des § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. wie auch des § 356 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB n.F. ist gerade, dem Verbraucher die Entscheidung über die Ausübung seines Widerrufsrechts uneingeschränkt offen zu halten (vgl. zu § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. BT-Drucksache 14/9266, Seite 36). Ein anderes Verständnis wäre jedenfalls für den vorliegenden Fall eines Verbraucherkreditvertrages auch nicht mit europäischem Recht vereinbar, denn Art 14 der VerbrKr-RL 2008 sieht ein Erlöschen des Widerrufsrechts nicht vor (vgl. BeckOK BGB/Müller-Christmann, BGB, Ed. 29, Stand 01.02.2013, § 355 Rn. 14 m.w.N.).”
Dies kann ebenso gut als Begründung gegen den Einwand vieler Banken der angeblichen Verwirkung des Widerrufsrechts genutzt werden. Natürlich hatte auch hier die Teambank AG den Einwand der Verwirkung erhoben, allerdings hatte auch hier bereits das erstinstanzliche LG Essen der Teambank AG eine Absage erteilt.
Nachdem das Urteil des LG Essen erst Anfang Januar 2015 ergangen ist folgte der Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Hamm und die darauf folgende Rücknahme der Berufung durch die Teambank AG sehr zügig. Dies spricht nicht nur dafür, dass das OLG Hamm die Rechtslage hinsichtlich des Widerrufsrechts als eindeutig ansieht auch und insbesondere hinsichtlich des Verwirkungseinwands der Bank, sondern auch dafür, dass der 31. Senat eindeutig der geltenden Rechtsprechung des BGHs folgt hinsichtlich der Wirkung von Fehlern in der Widerrufsbelehrung von Darlehensverträgen.
Die Teambank AG hatte hier vorliegend in ihrem Darlehensvertrag eine Formulierung in der Widerrufsbelehrung gewählt, die der ähnelte, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.03.2009 unter Az. XI ZR 33/08 als fehlerhaft angesehen hatte.
“Die Widerrufsfrist beginnt einen Tag, nachdem dem/den Kunden diese Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt und seine/ihre Vertragsurkunde, der schriftliche Kreditantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Kreditantrags ausgehändigt wurde.”
Der BGH führte hierzu aus, dass der Eindruck entstehen kann, dass bereits mit dem Zugang des Darlehensvertrages bzw. des Darlehensantrages bei dem Darlehensnehmer dieser davon ausgehen könnte, dass damit die Widerrufsfrist bereits zu laufen begonnen hat. Dies ist allerdings falsch, weil die Widerrufsfrist in keinem Fall anfängt zu laufen, bevor der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung abgegeben hat.
Der Hinweisbeschluss des OLG Hamm stärkt erneut die Position der Darlehensnehmer. Letztlich stehen aber viele Entscheidungen von Oberlandesgerichten noch an und viele Oberlandesgerichte haben sich noch nicht eindeutig positioniert.
Die Kanzlei hünlein rechtsanwälte finden Sie in Frankfurt am Main unter folgender Adresse (Kontakt):
hünlein rechtsanwälte
Eschenheimer Anlage 28
60318 Frankfurt a.M.
Tel.: 069–4800789‑0
Fax: 069–4800789-50
E‑Mail: rae@huenlein.de
Ein Kontaktformular und weitere Angaben finden sie unter Kontakt.