Das OLG Hamm stärkt in seinem Urteil vom 25.03.2015 Az. 31 U 155/14 erneut die Rechte der Verbraucher bei einem späten Widerruf. Nachdem es zwischenzeitlich schon mehrfach zugunsten von widerrufenden Darlehnsnehmern entschieden hatte, erfolgt jetzt ein weiteres Urteil.
OLG Hamm spricht sich eindeutig für das ewige Widerrufsrecht aus, welches auch der BGH bisher in seinen Entscheidungen anerkannt hat.
“Da dem Kläger keine korrekte Widerrufsbelehrung erteilt worden ist, kann der Widerruf – unbefristet – erfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist. Die gegenteilige Ansicht würde dem Gedanken des Verbraucherschutzes nicht gerecht (vgl. auch OLG Zweibrücken Beschluss vom 10.5.2012 Az. 7 U 84/09).”
Im vorliegenden Fall hat es das OLG Hamm bereits ausreichen lassen, dass die Ausführungen in der Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages zum „Finanzierten Geschäft“ nicht vollständig dem Muster entsprachen. Aufgrund dieser fehlerhaften Widerrufsbelehrung wurde der Kläger nicht ausreichend über sein Widerrufsrecht belehrt und sein Widerrufsrecht währt fort. Dies ist insbesondere deshalb bemerkenswert, weil zuvor ein Aufhebungsvertrag des Darlehens geschlossen wurde und erst danach der Widerruf erfolgte. Andere Gerichte hatten dies bisher bisweilen bereits ausreichen lassen, um ein Widerrufsrecht als verwirkt anzusehen. Dieser Ansicht erteilte das OLG Hamm eine eindeutigen Absage. Dies erfolgte auch und gerade im Hinblick auf die gerne von Banken zitierten Entscheidungen des OLG Köln vom 25.01.2012 Az. 13 U 30/11 und des OLG Düsseldorf Urteil vom 09.01.2014 Az. 14 U 55/13.
Zutreffend erkennt das OLG Hamm, dass die Beklagte Bank problemlos hätte den Kläger nachbelehren können. Des Weiteren widerspricht bereits die Annahme einer Verwirkung dem klaren Willen des Gesetzgebers, der im § 355 Abs. 3 BGB a.F. gerade keine zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts vorgesehen hatte, wenn falsch belehrt wird.
Die Liste der OLG-Urteile, die keine Verwirkung annehmen, wird immer länger. Betroffene sollten sich daher nicht von Banken abschrecken lassen, die unter Bezugnahme auf die Urteile vom OLG Köln oder OLG Frankfurt behaupten, dass Widerrufsrecht des Darlehensnehmers sei verwirkt. Dies ist es in den meisten Fällen gerade nicht. Die Umstände unter denen Verwirkung eintreten kann, sind selten und stellen absolute Einzelfallentscheidungen da. Diese hängen jeweils an den besonderen Umständen des jeweiligen Falls und sind in der Regel nicht übertragbar.
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