Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 05.05.2015 Az. XI ZR 406/13, dass ein Darlehen welches mit einer zur Tilgung gedachten Lebensversicherung gekoppelt ist, kein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 BGB a.F. darstellt.
Der BGH hatte dies anhand eines Falles zu entscheiden, bei dem der Darlehensvertrag widerrufen wurde und die Darlehensnehmerin ebenso die Rückabwicklung der damit gekoppelten Lebensversicherung begehrte. Dabei schloss die Klägerin 2002 die gekoppelten Verträge und widerrief beide im Jahre 2011. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs besteht jedoch nur ein Anspruch auf die Rückabwicklung des Darlehensvertrages und nicht auch auf Rückabwicklung der Lebensversicherung.
Dies ist aus mehreren Gesichtspunkten für Betroffene, die ihren Darlehensvertrag widerrufen möchten, interessant .
1. Klärt es die Frage, was mit der Lebensversicherung bei einem Widerruf des Darlehensvertrages passiert.
2. Wirkt sich die Entscheidung auf die Darstellung der Widerrufsbelehrung in den Darlehensverträgen aus. Fehler in der Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages unter dem Punkt „Finanzierte Geschäfte“ werden von der Instanzenrechtssprechung bisher in vielen Fällen unbeachtet gelassen, wenn kein verbundenes Geschäft vorliegt. Sodass es für Betroffene, deren Widerrufsbelehrung lediglich Fehler unter dem Punkt „Finanzierte Geschäfte“ aufweist, weiterhin schwierig bleiben dürfte Ihr Widerrufsrecht noch durchzusetzen. Dies hat sich auch nicht durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.02.2015 Az. II ZR 163/14 geändert. Eine Klärung der Frage, ob Teile der Widerrufsbelehrung, die für den Vertrag nicht von Relevanz sind, wie etwa die Ausführungen zu den „Finanzierten Geschäften“, wenn kein verbundenes Geschäft vorliegt, dennoch zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung des Darlehens führen können, steht durch den Bundesgerichtshof noch aus. Eine andere Frage ist es dabei, ob Abweichungen innerhalb des Passus “Finanzierte Geschäfte” in der Widerrufsbelehrung zum Verlust des Vertrauensschutz führen oder nicht. Hier sind verschiedene Oberlandesgerichte bisher unterschiedlicher Ansicht.
3. Hat der BGH erneut keine Verwirkung des Widerrufs angenommen, trotzdem dieser erst 9 Jahre nach Vertragsschluss erfolgte. Ein weiterer Hinweis des Bundesgerichtshofs an die Instanzgerichte, mit der Annahme der Verwirkung vorsichtig umzugehen.
An dieser Stelle sollte noch darauf hingewiesen werden, dass diese Entscheidung vom Bundesgerichtshof vom 05.05.2015 Az. XI ZR 406/13 nur bedingt auf Darlehensverträge nach dem 11.06.2010 übertragen werden kann. Hier traten neue gesetzliche Regelungen in Kraft u.a. der § 359a BGB a.F..
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