Das LG Stuttgart verurteilte am 12. Mai 2015 unter Az. 25 O 221/14 die Sparda-Bank Baden-Württemberg wegen der Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung. Interessant dabei ist die Begründung des Gerichts, die dezidiert einen Fehler in der sehr oft verwendeten Widerrufsbelehrung hervorhebt.
Die Formulierung lautet dabei:
„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einen Monat)1 ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E‑Mail) widerrufen.“
In der Fußnote „1“ heißt es dabei:
„Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann.“
Dies ist zwar nicht das einzige Urteil, welches sich mit einer Widerrufsbelehrung befasst, die u.a. diese Formulierung enthält, es ist aber das bisher einzige veröffentlichte, das bereits diese eine Formulierung ausreichend lässt, damit die Widerrufsbelehrung unwirksam ist.
Hier erkennt das LG Stuttgart zu Recht, dass ein unbefangener rechtsunkundiger Leser nicht sicher bestimmen kann, welche Frist für ihn gilt. Die gleichzeitige Angabe von der zwei Wochenfrist und der Angabe in Klammern von „einem Monat“ verwirrt den Leser und er kann nicht bestimmen, welche Frist für ihn zu laufen beginnt.
Der vorliegend behandelte Vertrag stammte dabei aus dem Jahr 2008 und wurde im Jahre 2014 widerrufen. Gewohnt keine Rolle spielte dabei für das Gericht der Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs. Diese lägen nicht vor, so das LG Stuttgart zutreffend. Es läge zumindest der Umstandsmoment nicht vor, weil nicht ersichtlich ist, wieso der Darlehensnehmer auf sein Widerrufsrecht hätte verzichten wollen.
Es ist ein weiteres positives Urteil für betroffene Darlehensnehmer. Darlehensnehmer die eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung in ihren Darlehensverträgen haben, sollten sich daher nicht von ihrer Bank einschüchtern lassen und rechtliche Beratung aufsuchen.
Nachdem der BGH kürzlich seine Verhandlung für das vielerwartete Urteil vom 23.06.2015 absagen musste, dürfte es demnächst wieder vermehrte Urteile der Landgerichte und Oberlandesgerichte zum Thema Widerruf und Verwirkung geben. Viele Gerichte hatten gerade auf dieses Urteil bzw. die Ausführungen des BGHs in der mündlichen Verhandlung gewartet und ihre Verkündungstermine verschoben. Nachdem dieser sich kurzfristig nun nicht äußern wird, werden einige bisher zurückgestellte Verfahren entscheidungsreif werden und sollten demnächst veröffentlicht werden.
Bisher sind viele Banken allerdings nach wie vor gut darin für sie negative Urteile zu verhindern und erkennen Forderungen schlicht an, wenn ein negatives Urteil droht.
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