Das Landgericht Bonn verurteilte in einem von hünlein rechtsanwälten geführten Verfahren, die Postbank AG nach dem erklärten Widerruf des Darlehensvertrages zur Rückabwicklung (LG Bonn 02.11.2015 Az. 17 O 48/15).
Der Darlehensvertrag mit der Postbank AG, die unter der Geschäftsbereichsbezeichnung DSL Bank aufgetreten ist, stammte dabei vom Dezember 2005 und wurde Ende 2014 widerrufen. Die Widerrufsbelehrung des Vertrages war nach unserer Ansicht falsch und nicht ausreichend, den Kläger korrekt über sein Widerrufsrecht zu belehren. Dieser Ansicht schloss sich das LG Bonn in seinem Urteil an.
Die Widerrufsbelehrung der Postbank AG bzw. DSL Bank enthielt u.a. den Passus „frühestens“. Diese Formulierung ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er vermag lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginne. Zwar findet sich dieser Passus auch in der Musterwiderrufsbelehrung aus der damaligen Zeit, allerdings schützt dies die Banken dann nicht, wenn sie inhaltlich von diesem Muster abweichen. Vorliegend konnte sich die Postbank nicht auf diese sogenannte Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Das LG Bonn stellte fest, dass sich die Postbank nicht vollständig an das damalige Muster der Widerrufsbelehrung gehalten hatte.
Die Postbank AG bzw. DSL Bank wich unter anderem in folgenden Punkten vom Mustertext ab:
Die Widerrufsbelehrung enthielt den Zusatz „… oder in lesbarer Form auf einem anderen beständigen Datenträger“. Weiterhin fehlten die Zwischenüberschriften wie „Widerrufsrecht“ und „Widerrufsfolgen“ und die Hauptüberschrift „Widerrufsbelehrung“ wurde durch „Widerrufsrecht“ ersetzt. Zudem wurden die Widerrufsfolgen umformuliert und entsprachen inhaltlich nicht ganz dem Muster, weil insbesondere nicht explizit genug darauf hingewiesen wurde, dass auch die Bank Pflichten im Fall des Widerrufs trifft.
Eine Verwirkung und Rechtsmissbrauch lehnte das LG Bonn zutreffend ab.
Es bleibt abzuwarten, ob die Postbank AG bzw. DSL Bank gegen dieses Urteil des LG Bonn vom 02.11.2015 Az. 17 O 48/15 Berufung eingelegen wird. Wir gehen jedoch derzeit davon aus, dass das Oberlandesgericht Köln das Urteil bestätigen würde. Die Abweichungen vom Mustertext sind offensichtlich vorhanden und die BGH-Rechtsprechung ist sehr eindeutig hinsichtlich des Verlustes des Vertrauensschutzes.
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