Das Landgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 02.11.2015 Az. 2–18 O 164/15 in einem von hünlein rechtsanwälten geführten Verfahren, die Frankfurter Sparkasse zur Rückabwicklung zweier Darlehensverträge verurteilt.
Es ging dabei um zwei Darlehensverträge, die im Januar 2008 geschlossen wurden. Die Klägerin widerrief diese im Februar 2015 und forderte die Frankfurter Sparkasse zur Rückabwicklung der Darlehensverträge auf. Dieses verweigerte die Frankfurter Sparkasse zunächst. Das Landgericht Frankfurt folgte hingegen unserer Argumentation und verurteilte die Frankfurter Sparkasse nun zur Rückabwicklung der beiden Darlehensverträge.
Die von der Frankfurter Sparkasse verwendeten Widerrufsbelehrungen enthielten u.a. den Passus „frühestens“ und die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“.
Das Landgericht Frankfurt ließ bereits diese Fußnote ausreichen, um der Frankfurter Sparkasse den Schutz der sogenannten Gesetzlichkeitsfiktion zu versagen. Diese sieht vor, dass wenn eine Bank exakt das gesetzliche Muster der Widerrufsbelehrung verwendet, per Definition festgestellt wird, dass die Bank richtig und ausreichend über das Widerrufsrecht belehrt hat.
Auf diese Fiktion konnte sich die Frankfurter Sparkasse nicht erfolgreich berufen. Das Landgericht Frankfurt sah mit der Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“ einen wesentlichen Eingriff in den Mustertext gegeben.
„Mit der Einfügung einer Fußnote genau an der Aussage der Widerrufsbelehrung zur Länge der Widerrufsfrist von zwei Wochen hat die Beklagte jedoch eine solche inhaltliche Bearbeitung vorgenommen, die zum Wegfall der Schutzwirkung von § 14 Abs. 1 BGB InfoVO a.F. führt.“ (LG Frankfurt 02.11.2015 Az. 2–18 O 164/15)
Nachdem die Sparkasse den Passus “frühestens” verwendet hatte, ist die Widerrufsbelehrung ohne klarstellenden Hinweis im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als falsch anzusehen. Nur wenn die genannte Gesetzlichkeitsfiktion greift, wird eine ausreichende ordentliche Belehrung über das Widerrufsrecht des Darlehensnehmers fingiert und es besteht kein Widerrufsrecht mehr.
Das Landgericht Frankfurt folgte dabei in der Begründung u.a. dem OLG München mit seinem Urteil vom 21.10.2013 in dem es eine ähnliche Widerrufsbelehrung ebenfalls als falsch angesehen hatte.
Im Ergebnis gab das Landgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 02.11.2015 Az. 2–18 O 164/15 daher der Klägerin recht und verurteilte die Frankfurter Sparkasse zur Rückabwicklung des Darlehensvertrages.
Im Trend der neueren Rechtsprechung lehnte das Landgericht Frankfurt zutreffend auch eine Verwirkung ab. Weder sah das Landgericht Gründe für eine Verwirkung vorliegen noch für ein rechtmissbräuchliches Handeln der Klägerin.
Wir gehen davon aus, dass die Frankfurter Sparkasse gegen das Urteil Berufung einlegen wird, sodass es dem Oberlandesgericht Frankfurt Gelegenheit geben sollte, über die oft von Sparkassen verwendete Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“ grundsätzlich entscheiden zu können.
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