Viele Verfahren hinsichtlich des Widerrufs von Darlehensverträgen verschwinden bisweilen kommentarlos aus den Augen der Öffentlichkeit oder es kommt erst gar nicht zu einem rechtskräftigen Urteil. Obwohl es in Deutschland sehr viele Gerichtsverfahren hinsichtlich dieser Widerrufsthematik gibt, ergehen nur recht wenige positive Urteile. Letztere verschwinden immerhin nicht, sondern können immer von den jeweils zuständigen Gerichten angefordert werden, auch wenn sie nicht veröffentlich werden.
Der Grund für das verschwinden aus der öffentlichen Berichterstattung von Widerrufsverfahren sind oft Vergleiche, Anerkenntnisse oder Rücknahmen, die auf die eine oder andere Art das Verfahren beenden. Diese Art der Beendigung zieht sich durch alle Instanzen. Umso höher die Instanz, umso größer oft der Vergleich und umso verschwiegener oft die Vereinbarung.
Die Rolle des Rechtsanwaltes des Darlehensnehmers ist dabei etwas ambivalent. Auf der einen Seite ist er selbst Organ der Rechtspflege und damit Teil des Rechtssystems und will das Recht fortbilden und auf der anderen Seite ist er aber zu allererst seinem Mandanten verpflichtet.
Fast alle Betroffenen werden immer wieder vor die Frage gestellt, soll ich mich vergleichen oder nicht.
Eine pauschale Antwort ist hierbei nicht möglich. Für die Frage, ob ein Vergleich sinnvoll ist, kommt es immer auf die ganz konkreten Umstände der Darlehensnehmer an und die Äußerungen des Gerichts und der ggf. zuständigen Rechtsmittelinstanzen. Aber selbst wenn sich das angerufene Gericht und das zuständige Berufungsgericht oder sogar der Bundesgerichtshof bereits positiv geäußert haben, bedeutet dies nicht immer zwingend, dass ein Verfahren später erneut genauso entschieden werden würde. Ein gewisses Restrisiko verbleibt immer beim Darlehensnehmer. Alle Gerichtsurteile sind letztlich Einzelfallentscheidungen. Gleichfalls sollten sich betroffene Darlehensnehmer zu keinem Zeitpunkt unter Druck setzen lassen und kurzfristig eine Entscheidung fällen. Eile ist ein schlechter Ratgeber. Die Entscheidung sollte wirtschaftlich wohl durchdacht sein. Eine spätere Korrektur ist meistens nicht mehr möglich.
Fast alle Vereinbarungen enthalten dabei eine Klausel zur Verschwiegenheit.
Für die Entscheidung der betroffenen Darlehensnehmer spielt in der Regel keine Rolle, ob eine stillschweige Vereinbarung getroffen wird oder nicht. Diese kann im Einzelfall auch bereits erstrittene Urteile in dem Verfahren umfassen. Für die Rechtslandschaft, die auf Darlehensnehmer beteiligten Rechtsanwälte und andere betroffene Darlehensnehmer sind diese Schweigevereinbarungen hingegen aus unserer Sicht keine sinnvolle Sache. Sie sorgen meist dafür, dass das Recht nicht fortgebildet werden kann.
Wenn aber der Darlehensnehmer einen Vergleich mit einer Verschwiegenheitsverpflichtung unterschreibt, erfasst dies automatisch auch seinen Prozessbevollmächtigten. Die Prozessvertreter der Darlehensnehmer haben an diesen Stillschweigevereinbarungen hingegen meist kein Interesse, aber sie können dem vertretenen Darlehensnehmer natürlich nicht von dem Vergleich abraten, nur weil es ggf. für die Rechtslandschaft aus ihrer Sicht sinnvoll wäre, wenn kein Stillschweigen vereinbart werden würde.
Allerdings ist es nicht ganz so, dass betroffene Darlehensnehmer über diese stillschweige Vereinbarungen einfach hinweggehen sollten. Im Rahmen eines Vergleiches geht es nicht mehr nur darum, was im Verfahren ursprünglich vielleicht eingeklagt wurde, sondern wie soll das Verfahren und alle angeschlossenen Rechtsfragen beendet werden. Hier sollten betroffene Darlehensnehmer nicht leichtfertig auf ihre Redefreiheit verzichten. Dies zumindest dann, wenn es keine Kompensation für dieses Schweigen gibt. Dieses Recht über eine Entscheidung oder einen Vergleich sprechen zu dürfen, ist nicht unbeachtlich. Betroffene Darlehensnehmer sollten hierbei nicht nur ihre eigenen Interessen im Auge haben, sondern auch die der jeweiligen Bank und sich ggf. überlegen, was dieser das Schweigen wert ist. Ein einfacher Verzicht ohne jede weitere Kompensation halten wir für den Darlehensnehmer nicht für angemessen. Viele Betroffene nehmen bedauerlicherweise dennoch nach wie vor Verschwiegenheitsklauseln als völlig normale oder selbstverständlich hin.
Gerade hinsichtlich der Verfahren in höheren Instanzen ist dies für andere Darlehensnehmer mit vergleichbaren Widerrufsbelehrungen oft ärgerlich. Es ist insoweit sehr auffällig, dass der XI. Senat des Bundesgerichtshofs dieses Jahr keine nennenswerte Entscheidung zu der Widerrufsthematik von Immobiliendarlehen veröffentlichen konnte. Hiervon ist aber nicht nur der Bundesgerichtshof betroffen, auch viele Oberlandesgerichte haben sich zu einigen weitverbreiteten Widerrufsbelehrungen bisher nicht geäußert, obwohl teilweise sehr viele Klagen und auch Berufungen anhängig sind und waren.
Wir bleiben jedoch weiterhin zuversichtlich, dass es in absehbarer Zeit auch vom Bundesgerichtshof und den bisher wenig in Erscheinung getretenen Oberlandesgerichten wieder neue Entscheidungen geben wird.
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