Der BGH hatte heute über die Frage zu entscheiden, ob ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bei einem Widerruf eines Fernabsatzvertrages vorliegen könnte. Hierzu entschied der BGH in seinem Urteil vom 16. März 2016 Az. VIII ZR 146/15, dass die Motivation des Klägers zum Widerruf für die Wirksamkeit des Widerrufs keine Rolle spielt.
Der BGH führt in seiner Pressemitteilung aus (das Urteil ist derzeit noch nicht veröffentlicht):
„Dem (Widerruf, Anm. d. Verf.) steht nicht entgegen, dass es dem Kläger darum ging, einen günstigeren Preis für die Matratzen zu erzielen. Für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags genügt allein, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird. Die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben. Einer Begründung des Widerrufs bedarf es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb ist es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.
Ein Ausschluss dieses von keinen weiteren Voraussetzungen abhängenden Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt.“
(BGH Pressemitteilung 16. März 2016 Az. VIII ZR 146/15)
Diese Argumentation setzt die bisherige Linie des BGHs fort, der so gut wie in keinem Fall bisher die Verwirkung eines Widerrufsrechts aufgrund rechtsmissbräuchlicher Absichten anerkannt hatte. Lediglich bei einem bereits seit vielen Jahren beendeten Versicherungsvertrages sah der BGH u.a. einmal eine Verwirkung des Widerrufs als gegeben an. Das jetzt ergangene Urteil bestärkt insoweit die betroffenen Darlehensnehmer, die sich gegen die Vorwürfe vieler Banken zur Wehr setzten, dass die Darlehensnehmer mit dem Widerruf rechtmissbräuchliche handeln würden.
Der Gesetzgeber sah und sieht keinen Grund dafür, dass ein Widerruf begründet werden muss oder das die Gründe für die Wirksamkeit des Widerrufs eine Rolle spielen.
Eine Schädigung der Bank ist indes durch den Widerruf von vornherein ausgeschlossen, weil beide Parteien nach dem Widerruf des Darlehens sowohl ihre Leistungen als auch angemessenen Nutzungsersatz erhalten. Insoweit kann daher aus der Einschränkung des BGHs heute kein Nektar für die Banken gezogen werden. Ein Widerruf eines Darlehensvertrages ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil er aus wirtschaftlichen Erwägungen heraus erfolgt. Der BGH hat in dem jetzt entschiedenen Fall klargestellt, dass dies kein gültiges Argument ist. Vorliegend hatte der Kläger explizit deshalb den Vertrag widerrufen, weil er ein günstigeres Angebot entdeckt hatte und dieses wahrnehmen wollte.
Betroffene Darlehensnehmer sollten nicht zögern, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Insbesondere deshalb weil das Widerrufsrecht für Verträge von vor dem 11.06.2010 aufgrund eines neuen Gesetzes zum 21.06.2016 erlöschen wird.
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