Der Bundesgerichtshof hat am 28.10.2014 eine Richtungsweisende Entscheidung getroffen, die es ermöglicht, auch von alten Darlehensverträgen für die letzten 10 Jahre Bearbeitungsgebühren von den Banken und Sparkassen zurückzufordern
Der Bundesgerichtshof hat nicht nur entschieden, dass Darlehensnehmer ihre Darlehens- und Kreditbearbeitungsgebühren von den Banken und Sparkassen zurückverlangen können, sondern jetzt auch dass dies für eine begrenzte Zeit für alle Verträge aus den letzten 10 Jahren geht.
Es gilt die 10 jährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 4 BGB. Damit ist es derzeit möglich rückwirkend von Verträgen die ab Ende 2004 geschlossen wurden (§199 Abs. 4 BGB ist eine taggenaue Verjährungsfrist) Bearbeitungsgebühren von Darlehens- und Kreditverträgen von Banken und Sparkassen zurückzufordern.
Insoweit hat der Bundesgerichtshof mit seiner am 28.10.2014 verkündeten Entscheidung in den beiden Verfahren Az. XI ZR 348/13 und Az. XI ZR 17/14 endgültig für Klarheit gesorgt. Bis zum Ende des Jahres 2014 können Bearbeitungsgebühren der letzten 10 Jahre von den Banken und Sparkassen gefordert werden.
Bereits im Mai diesen Jahres hatte der Bundesgerichtshof sich der überwiegenden Ansicht der meisten Oberlandesgerichte angeschlossen und in den Verfahren Az. XI ZR 405/12 und Az. XI ZR 170/13 formularmäßig verlangte Bearbeitungsgebühren bei Darlehen- und Kreditverträgen für unwirksam erklärt. Dies mit der Begründung, dass die Banken bei der Abwicklung eines Darlehensvertrages regelmäßig ein eigenes Geschäft führen und kein Geschäft für den Kunden und daher dafür keine Gebühren verlangen können.
Nun mehr hat der Bundesgerichtshof in den eingangs genannten Verfahren entschieden, dass es vor 2011 für Kunden unzumutbar war auf die Rückforderung von Darlehens- und Kreditbearbeitungsgebühren zu klagen. Erst ab diesem Zeitpunkt hatte sich die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung gewandelt und die Rückforderungen von Bearbeitungsgebühren anerkannt. Dies bedeutet ganz konkret für den betroffenen Darlehensnehmer, dass er für Verträge ab Ende 2004 die Bearbeitungsgebühren zurückverlangen kann.
Die Banken und Sparkassen haben dagegen nun keine Argumentationsmöglichkeit mehr. Der Bundesgerichtshof hat insoweit für Rechtsklarheit gesorgt.
Eile ist Geboten!
Die Verjährungsfristen laufen bereits und bis Ende 2014 dürften alle Rückforderungsansprüche aus Darlehensverträgen die vor dem 01.01.2012 geschlossen wurden verjährt sein. Daher muss jeder der seine Bearbeitungsgebühren von der Bank oder Sparkasse zurück haben will, bis zum 31.12.2014 in verjährungshemmender Art und Weise tätig geworden sein (z.B. Mahnbescheid oder Klageerhebung). Bereits ab dem 01.01.2015 dürfte den Banken und Sparkassen der Einwand der Verjährung wieder offen stehen. Der Bundesgerichtshof hat nämlich ebenfalls klargestellt, dass es Betroffenen ab 2011 möglich war zu klagen und keine Rechtsunsicherheit mehr bestand. Insoweit besteht die Gefahr, dass damit ab 01.01.2015 erneut alle Forderungen die vor 2012 entstanden sind, verjährt sind oder sich zumindest die Banken darauf berufen.