In einem von hünlein rechtsanwälten geführten Prozess hatte zunächst das LG Stuttgart (19.06.2015 Az. 14 O 478/14) und später das OLG Stuttgart (12.04.2016 Az. 6 U 115/15) die Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) wegen widerrufener Immobiliendarlehensverträge verurteilt und den Widerruf der Darlehensverträge bestätigt. Die Revision wurde vom OLG Stuttgart nicht zugelassen. Dagegen wendete sich die LBBW mit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH. Der BGH wies die Beschwerde der LBBW mit Beschluss vom 28.11.2017 Az. XI ZR 167/16 zurück.
Der BGH bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung zu dieser Variante der Widerrufsbelehrung der LBBW Bank. Der BGH stützte seine Zurückweisung darauf, dass die vorliegenden Widerrufsbelehrungen der LBBW Bank nicht den damaligen gesetzlichen Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung im Fernabsatzgeschäft entsprochen haben. O‑Ton BGH:
“Die Widerrufsbelehrung der Beklagten genügten deshalb nicht den gesetzlichen Vorgaben, weil sie durch den Zusatz nach der Überschrift “Verpflichtun zur Zahlung von Zinsen und Entgelten bei Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist” die fernabsatzrechliche Verpflichtung, ihre Vertragspartner auch über die Modifikation bei der Wertersatzpflicht nach § 312d Abs. 6 BGB in der hier maßgeblichen bis 3. August 2009 geltenden Fassung zu belehren, unzureichend erfüllt hat (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 2017 aaO Rn. 31).”
Damit dürfte der vorliegende Rechtsstreit um den Widerruf zunächst beendet sein.
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