Der Gesetzgeber hat das gesetzliche Widerrufsrecht für Immobiliendarlehensverträge, die vor dem 11.06.2010 geschlossen wurden, per Gesetz über Art. 229 § 38 Abs. 3 Satz 1 EGBGB zum 21.06.2016 auslaufen lassen. Sofern für diese Darlehensverträge das sogenannte “ewige Widerrufsrecht” nach § 495, 355 Abs. 2, 3 BGB a.F. noch galt, musste dieses Widerrufsrecht bis zum Ablauf des 21.06.2016 ausgeübt werden. Andernfalls ist es per Gesetz verfallen.
Einige Landgerichte haben jedoch den Art 229 § 38 Abs. 3 Satz 1 EGBGB so ausgelegt, dass das Widerrufsrecht für diese “Altverträge” bereits mit Ablauf des 20.06.2016 endete. Der BGH erteilte dieser Ansicht mit seiner Entscheidung vom 16.01.2018 Az. XI ZR 477/17 eine klare Absage.
Im Einklang mit dem BVerfG führte der BGH aus, dass der Gesetzgeber das Widerrufsrecht für Darlehensverträge, die vor dem 11.06.2016 geschlossen wurde und bei denen noch ein Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB a.F. bestand, erst mit Ablauf des 21.06.2016 beendet hat. Damit widersprach er u.a. Auffassungen in der Literatur mit denen einige Landgerichte beharrlich versucht hatten Widerrufsklagen abzuweisen, bei denen der Widerruf des Darlehensvertrages erst am 21.06.2016 erklärt wurde.
Der BGH führt im O‑Ton dazu in seiner Entscheidung vom 16.01.2018 Az. XI ZR 477/17 aus:
Das gilt auch, soweit das Berufungsgericht Art. 229 § 38 Abs. 3 Satz 1 EGBGB so verstanden hat, ein von dieser Vorschrift erfasstes Widerrufsrecht habe bis zum Ablauf des 21. Juni 2016 ausgeübt werden können, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung bis zum Ablauf des 21. Juni 2016 genügte (§ 355 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung). Sowohl der Wortlaut der Vorschrift (“drei Monate nach dem 21. März 2016”) als auch eine systematische Zusammenschau mit Art. 229 § 38 Abs. 3 Satz 2 EGBGB, demzufolge der Ablauf des dort genannten Tages entscheidet, als auch die Gesetzgebungsgeschichte (BT-Drucks. 18/7584, S. 146: “also mit Ablauf des 21. Juni 2016”) führen zu diesem Ergebnis (ebenso BVerfG, WM 2016, 1431, 1433 und WM 2016, 1434, 1437; OLG Stuttgart, ZIP 2017, 1459 f.; Kreße, WM 2017, 1485, 1490; Krumscheid, EWiR 2017, 453, 454; Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Aufl., Art. 229 § 38 EGBGB Rn. 5). Soweit in der Literatur (Omlor, NJW 2016, 1265, 1267 f.; ders., BKR 2017, 123; Spitzer, MDR 2016, 1297, 1301 f.) und von der landgerichtlichen Rechtsprechung (LG Essen, Urteil vom 8. Dezember 2016 6 O 383/16, juris Rn. 82 ff.; LG Köln, BKR 2017, 300 Rn. 12 f.; LG Stuttgart, BKR 2017, 121, 122) wegen des Inkrafttretens der Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gemäß Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilien-kreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (BGBl I S. 396) am 21. März 2016 um 0.00 Uhr unter Verweis auf § 187 Abs. 2 Satz 1 BGB anderes vertreten wird, steht dem die Auslegung des Art. 229 § 38 Abs. 3 Satz 1 EGBGB anhand der genannten Auslegungskriterien entgegen.
Nicht betroffen von dieser Ausschlussregelung sind Darlehensverträge, die nach ab dem 11.06.2010 geschlossen wurden. Hier kann ggf. ein Widerrufsrecht noch bestehen, wenn dafür Anknüpfungspunkte vorhanden sind. Dies hängt von den konkreten Umständen und der jeweiligen Gesetzeslage bei Vertragsschluss ab. Das Widerrufsrechts insbesondere für Darlehensverträge wurde in den lezten Jahren mehrfach überarbeitet. Es gilt immer das Recht, welches bei Vertragsschluss galt.
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