Der BGH hat am 23.02.2016 in zwei Urteilen gegen Darlehensnehmer entschieden, die den Widerruf ihrer Verträge erklärt hatten (BGH vom 23.02.2016 Az. XI ZR 549/14 & XI ZR 101/15. Es ging dabei jeweils um Darlehensverträge von Sparkassen, die 2011 geschlossen wurden. Verwendet wurde die sogenannte „Ankreuzlösung“ der Sparkassenbelehrung.
Die Widerrufsbelehrungen wurden mit anderen Klauseln des Vertrages in einem Rahmen abgedruckt und es befanden sich mehrere Ankreuzfelder in der Widerrufsbelehrung. Diese Widerrufsbelehrungen erstreckten sich teilweise über 2 oder 3 Seiten des Vertrages.
Der BGH entschied jetzt, dass eine deutliche Hervorhebung der Widerrufsbelehrung für Darlehensverträge ab dem 11.06.2010 nicht mehr verlangt wird. Es ist ausreichend, wenn die Widerrufsbelehrung klar und verständlich in dem Vertragstext enthalten ist. Weiterhin widerspricht die Ankreuzlösung der Sparkassen nicht dem Deutlichkeitsgebot.
Der BGH stützt damit die bisher vom OLG Stuttgart und OLG Düsseldorf vertreten Ansicht zu diesen Widerrufsbelehrungen der Sparkassen (OLG Stuttgart 24. April 2014 Az. 2 U 98/13 & 5. Februar 2015 Az. 2 U 81/14, aber auch OLG Düsseldorf vom 17.04.2015 Az. I‑17 U 127/14).
Die Revision der Verbraucherzentrale wurde abgewiesen.
Bisher hatte das OLG Stuttgart hinsichtlich dieser Widerrufsbelehrungen eher die Mindermeinung vertreten. Andere OLGs wie etwa das OLG München haben dies anders gesehen (z.B. OLG München vom 21.05.2015 Az. 17 U 334/15). Es bleibt abzuwarten, wie sich die neuen Urteile des BGHs auf die Widerrufsurteile der Gerichte auswirken werden, die diese Art der Belehrung bisher als falsch angesehen haben.
Keine Ausführungen hat der BGH bisher zu der Frage gemacht, ob und wie die Pflichtangaben des § 495 BGB a.F. in dem Darlehensvertrag zu gestalten sind und welche Folgen ein Fehlen dieser Informationen für das Widerrufsrecht hat.
In den bisher positiv entschieden Widerrufsfällen für Darlehensverträge, die nach dem 11.06.2010 abgeschlossen wurden, wurde regelmäßig u.a. auf die zuständige Aufsichtsbehörde als Pflichtinformation verwiesen.
Diese Angabe war jedoch bei immobilienbesicherten Darlehensverträgen regelmäßig gerade keine notwendige Pflichtangabe. Findet sich eine derartige Information in der Widerrufsbelehrung, dürfte auch weiterhin davon auszugehen sein, dass diese Widerrufsbelehrung fehlerhaft im Sinne der bisherigen Oberlandesgerichtsrechtsprechung ist.
Dennoch sind die jüngsten BGH-Urteile ein Rückschlag für betroffene Darlehensnehmer mit diesen Widerrufsbelehrungen. Den Banken und insbesondere Sparkassen werden diese beiden BGH-Urteile nutzen, um ihre Zurückweisungen von Widerrufen noch konsequenter durchzusetzen.
Betroffene Darlehensnehmer sollten daher nicht zögern, anwaltliche Beratung einzuholen. Dies auch deshalb nicht, weil nach einem aktuell verabschiedeten Gesetzentwurf das Widerrufsrecht für Altverträge, die zwischen November 2002 und dem 11.06.2010 geschlossen wurden, rückwirkend mit Wirkung zum 21.06.2016 Punkt Mitternacht erlischt.
Die Kanzlei hünlein rechtsanwälte finden Sie in Frankfurt am Main unter folgender Adresse (Kontakt):
hünlein rechtsanwälte
Eschenheimer Anlage 28
60318 Frankfurt a.M.
Tel.: 069–4800789‑0
Fax: 069–4800789-50
E‑Mail: rae@huenlein.de
Ein Kontaktformular und weitere Angaben finden sie unter Kontakt.