In seinem jüngst veröffentlichen Beschluss vom 22.09.2015 Az. XI ZR 116/15 bestätigte der Bundesgerichtshof einmal mehr, dass Banken nicht nur Nutzungsersatz für die vom Darlehensnehmer geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen zu zahlen haben, sondern dieser sich auch auf 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz beläuft.
Der Bundesgerichtshof wies dabei zudem darauf hin, dass er das Thema Rückabwicklung von Darlehensverträgen und Nutzungsersatz als von ihm ausgeurteilt hält. Dies ist ein deutlicher Hinweis an Gerichte, die bisher eine „alternative“ Rückrechnung forciert haben.
Damit widerlegt der Bundesgerichtshof eine Vielzahl an mittlerweile ergangenen Gerichtsurteilen von Instanzgerichten, die den Darlehensnehmern nur eingeschränkten Nutzungsersatz zugestanden haben.
Teilweise wurden lediglich 2,5 Prozentpunkte zugestanden oder sogar noch weniger oder es wurde nur ein Teil der Leistungen der Darlehensnehmer verzinst. Diese Urteile sind im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht tragfähig. Vielmehr bestätigte der Bundesgerichtshof jene Gerichte, die im Einklang mit dem Bundesgerichtshof einen Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten für die gesamten Leistungen des Darlehensnehmers angenommen haben.
Jedes weitere Urteil, welches mit wenig überzeugenden Argumenten weniger als 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz ausurteilt oder nur einen Teil der Leistungen verzinst, verstößt somit gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und läuft Gefahr spätestens in der Revision aufgehoben zu werden.
Der Bundesgerichtshof bezieht sich dabei in seiner Entscheidung explizit auch auf sein bereits ergangenes Grundsatzurteil vom 10.03.2009 Az. XI ZR 33/08. Es wird daher vermutet, dass Banken Nutzungen sowohl für die Zinsen als auch Tilgungsleistungen der Darlehensnehmer in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz gezogen haben. Die Banken müssen hier den dezidierten Gegenbeweis führen, dass dies nicht der Fall ist. Ein pauschaler Vortrag, dass angeblich keine oder kaum Nutzungen gezogen wurden, reicht nicht aus. Die Banken müssen in Zahlen vorlegen und vollumfänglich den Gegenbeweis führen, dass sie keine oder nur kleinere Nutzungen gezogen haben. Anders als einige Gerichte bisher meinten, ist es gerade nicht die Pflicht der Darlehensnehmer darzulegen, dass die Banken Nutzungen gezogen haben.
Betroffene Banken können sich fortan nicht mehr darauf berufen, dass es hinsichtlich der Rückabwicklung und des Nutzungsersatzes noch ungeklärte Rechtsfragen gibt.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass in diesen Punkten alles geklärt ist. Es bleibt zu hoffen, dass die Instanzgerichte, die sich bisher noch nicht daran gehalten haben und mit nicht überzeugenden Argumenten gearbeitet haben, jetzt dem Bundesgerichtshof folgen werden.
Der Bundesgerichtshof erteilt mit diesem Beschluss gleichfalls einer Vielzahl an unmaßgeblichen Literaturmeinungen eine klare Absage und sieht deren Aussagen als nicht überzeugende Argumente an. Mit diesen Literaturmeinungen versuchten aber gerade einige Banken sehr gerne vor Gericht, ihren Standpunkt zu untermauern und dieses wurde von einigen Landgerichten bisweilen tatsächlich ernst genommen. Der jetzt ergangene Beschluss vom Bundesgerichtshof vom 22.09.2015 Az. XI ZR 116/15 schafft Klarheit über die Grundsätze der Rückabwicklung und darüber welche Rechtsmeinungen erheblich sind und welche nicht. Dies dürfte sich auch auf die Frage der Verwirkung ausdehnen.
Bisher hat der Bundesgerichtshof in keinem jüngeren Fall wegen eines widerrufenen Darlehens Verwirkung angenommen. Einige große Banken versuchen derzeit mit allen Mitteln Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu verhindern. Im Hinblick auf ein in Arbeit befindliches neues Gesetz, welches bis März 2016 Inkraftreten soll und rückwirkend das Widerrufsrecht der Darlehensnehmer von alten Darlehensverträgen vernichten wird (Ende des ewigen Widerrufsrechts ab 2016), keine Einfache Situation für betroffene Darlehensnehmer. Es dürfte daher bis zum Inkraftreten des Gesetzes auch weiterhin trotz einer Vielzahl an Verfahren und anhängigen Revisionen, keine oder nur wenige Urteile des Bundesgerichtshofs zu den Widerrufsverfahren geben. Dies hat zur Folge, dass Rechtsprechung rechtskräftig wird, die nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vereinbar ist und sich andere Gerichte von diesen wenig BGH-konformen Urteilen beeindrucken lassen und ebenso fehlerhafte Urteile erlassen.
Aufgrund des derzeit laufenden Gesetzgebungsverfahrens und des ggf. absehbaren Ende des ewigen Widerrufsrechts, sollten betroffene Darlehensnehmer rechtzeitig fachkundige Beratung einholen, ob ihnen noch ein Widerrufsrecht zusteht.
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