Der BGH entschied mit Datum vom 21.02.2017 unter Az. XI ZR 381/16, dass missverständliche und fehlerhafte Widerrufsbelehrungen grundsätzlich als falsch anzusehen sind. Dies insbesondere auch dann, wenn sie im konkreten Einzelfall und dem konkreten Vertragsschluss ggf. ausnahmsweise nicht missverständlich wären.
Es sind rein objektive Maßstäbe an die Bewertung einer Widerrufsbelehrung anzusetzen.
Es ging inhaltlich um folgende Widerrufsbelehrung:
“Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag[,] nachdem Ihnen
- eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und
- die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags
zur Verfügung gestellt wurden”.